Viele Radler denken, dass die anderen Verkehrsteilnehmer einen schon irgendwie sehen. Das kann zu extrem gefährlichen, im Zweifel sogar tödlichen Unfällen führen. Gutes Sehen und Gesehen werden ist eine Art Lebensversicherung für Radfahrer!
Fahrradbeleuchtung - das brauchen Sie
Ein ordnungsgemäß nach Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO zugelassenes Fahrrad muss folgendermaßen ausgestattet sein:
- Scheinwerfer vorne mit K-Nummer und Wellenkennlinie
- Rücklicht hinten mit K-Nummer und Wellenkennlinie
- Reflektoren: Vorne = weiss Hinten = rot mit Z-Kennzeichnung
- an den Pedalen vorder- und rückseitig = 0range
- An den Laufrädern: entweder orange in den Speichen eingeklemmt zwei Stück pro Laufrad, oder weiß an den Reifenflanken (Reflexstreifen) oder weiß in Form von sogenannten Speichensticks (dann allerdings ein Stick pro Speiche).
Fahrradbeleuchtung: rechtliche Neuerungen
- Es sind getrennte Licht-Systeme für vorne und hinten erlaubt und auch mit unterschiedlicher Spannung - zum Beispiel Dynamo vorne und Batterie hinten.
- Es sind Batterieleuchten für alle Arten von Rädern unabhängig vom Gewicht des Rades erlaubt – allerdings auch nur mit K-Nummer und Wellenkennlinie, also zugelassen gemäß StVZO.
- Es sind Rücklichter mit Bremslichtfunktion erlaubt.
- Die Frontscheinwerfer dürfen eine Tagfahrlichtfunktion, Abblendlicht und Fernlichtfunktion haben.
- Es gibt inzwischen schon Frontscheinwerfer mit 900 Lumen Lichtstrom, die eine Zulassung haben.
- Eine Lichtausrüstung muss nicht mehr permanent am Rad vorhanden sein, aber nur solange es die Lichtverhältnisse zulassen. Sobald die Dämmerung einsetzt, oder schlechte Sicht durch Nebel oder Regen, muss ein Licht vorhanden und eingeschaltet sein.
- Es ist nur noch ein roter Reflektor hinten vorgeschrieben. Der darf im Rücklicht integriert sein, muss natürlich eine Z-Kennzeichnung haben.
- Zwei Scheinwerfer vorne sowie ein zweites Rücklicht sind zugelassen
- Seit Frühsommer 2024 sind auch für alle Zweiräder Fahrtrichtungsanzeiger, also eine gelb leuchtende Blinkeranlage, erlaubt, um den anderen Verkehrsteilnehmern einen Fahrtrichtungswechsel anzuzeigen und trotzdem die Hände permanent am Lenker zu lassen.
- Es dürfen vorne 2 Blinker (rechts und links) und hinten 2 Blinker (rechts und links) montiert werden.
Das gilt unverändert bei der Fahrradbeleuchtung
Blinkende Lichter am Fahrrad, sowohl weiße wie rote, sind nicht erlaubt. Sie haben keine StVZO-Zulassung. Hintergrund ist die Tatsache, dass von anderen Verkehrsteilnehmern die Entfernung zu einem blinkenden Licht viel schwerer eingeschätzt werden kann.
Am Körper des Radfahrers und am Helm dürfen aber zusätzlich Licht-Elemente angebracht sein, die blinken.
Alle Frontscheinwerfer oder auch Zusatzlampen am Helm müssen so eingestellt sein, dass der Gegenverkehr nicht geblendet wird.
Tipp: Wer gerade darüber nachdenkt sich ein neues Rad zu kaufen, der sollte darauf achten, dass ein vernünftiger Scheinwerfer mit mindestens 20 Lux oder mehr montiert ist. Gegebenenfalls den Händler bitten, den Scheinwerfer gleich bei der Auslieferung gegen Aufpreis auszutauschen. Der Aufpreis ist meist sehr gering.
Noch mehr Infos
ADFC-Fahrradklimatest
Vom 1. September bis zum 30. November 2024 können Radfahrer*innen in Deutschland bewerten, wie die Fahrradfreundlichkeit in ihren Städten und Gemeinden ist.
Der ADFC in Baden-Württemberg bietet bei der Aktion Radspaß "Herbst-Winter-Spezialkurse" an.
Auch in Rheinland-Pfalz und im Saarland gibt es Fahrradkurse vom ADFC
ADFC Rheinland-Pfalz
ww.rlp.adfc.de
ADFC Saarland
www.saarland.adfc.de
Im Studio: Tobias Eicker, Fahrradfachhändler