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Aktuelle Steuersätze und Freibeträge

Schenkung: So viel Schenkungssteuer müssen Sie bezahlen

Stand
Autor/in
Verena Böhm

Wer einen größeren Geldbetrag, wertvolle Gegenstände oder Immobilien geschenkt bekommt, muss Schenkungssteuer zahlen. Doch wer zahlt eigentlich wie viel? Das erfahren Sie hier.

Wie hoch ist mein Freibetrag?

Je nach Verhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem gelten unterschiedliche Freibeträge. In dieser Tabelle können Sie nachlesen, ab welchem Betrag überhaupt Schenkungssteuer anfällt.

Freibetrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder400.000 Euro
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind400.000 Euro
Enkel, deren Eltern noch leben200.000 Euro
Urenkel100.000 Euro
Eltern und Großeltern20.000 Euro
Geschwister und deren Kinder20.000 Euro
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern20.000 Euro
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner20.000 Euro
alle anderen beschenkten Personen20.000 Euro

Quelle: Paragraf 15, 16 ErbStG, Stand: 18. Februar 2023

In welche Steuerklasse falle ich bei der Schenkungssteuer?

Wenn Schenkungssteuer anfällt, werden die Beschenkten in unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt. Die können Sie hier ablesen.

Steuerklasse
Ehegatten und eingetragene LebenspartnerI
Kinder und StiefkinderI
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind II
Enkel, deren Eltern noch lebenI
UrenkelI
Eltern und GroßelternII
Geschwister und deren KinderII
Stiefeltern, Schwiegerkinder und SchwiegerelternII
Geschiedene Ehegatten und getrennte LebenspartnerII
alle anderen beschenkten PersonenIII

Quelle: Paragraf 15, 16 ErbStG, Stand: 18. Februar 2023

Wie hoch wird der Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht, besteuert?

Wenn Sie Ihre Steuerklasse kennen, können Sie an der folgenden Tabelle ablesen, mit welchem Satz der Betrag, der zu versteuern ist, besteuert wird. Das hängt nämlich von der Höhe der Schenkung ab.

Wert der SchenkungSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis 75.000 Euro7 %15 %30 %
bis 300.000 Euro11 %20 %30 %
bis 600.000 Euro15 %25 %30 %
bis 6.000.000 Euro19 %30 %30 %
bis 13.000.000 Euro23 %35 %50 %
bis 26.000.000 Euro27 %40 %50 %
über 26.000.000 Euro30 %43 %50 %

Quelle: Paragraf 19 ErbStG, Stand: 18. Februar 2023

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