Die Frage, ob auf privaten Parkplätzen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, rechts vor links gilt, wurde lange diskutiert. Im Jahr 2022 hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung dazu geurteilt, seitdem lautet die Antwort: Nein.
Die Entscheidung begründet der BGH so: Zwar gelte auf privaten Parkplätzen, die öffentlich zugänglich seien, die Straßenverkehrsordnung. Dort heißt es in § 8 Abs. 1 Satz 1 „An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.“
Den Gassen auf dem entsprechenden Supermarktparkplatz fehle allerdings der Straßencharakter (nach der Definition der StVO) – und damit handele es sich auch nicht um eine „Kreuzung“ im Sinne der StVO.
Wenn auf Parkplätzen ein Unfall geschieht, urteilen Gerichte häufig, dass beide Unfallbeteiligten sich die Kosten 50:50 teilen müssen.
Keine Vorfahrtsregel auf Parkplätzen – wie verhalte ich mich?
Generell sind Autofahrerinnen und Autofahrer auf Parkplätzen dazu verpflichtet, aufmerksam zu sein. Treffen zwei Fahrzeuge aufeinander, sollte man sich per Handzeichen mit dem anderen Fahrer oder der Fahrerin abstimmen.
Auch auf aufgemalte Fahrtrichtungspfeile sollte man sich nicht verlassen – ob man sich daran zu halten hat, ist nicht abschließend geklärt.
Übrigens: Wer auf Parkplätzen in Schrittgeschwindigkeit fährt, ist von der Gurtpflicht befreit.