Nachlass regeln

Testament, Erbschein, Vollmacht: Dokumente rund ums Erben und Vererben

Stand
Autor/in
Sigrid Born
Annika Erbach
Sven Marcinkowski
Angelika Scheffler-Ronen
Onlinefassung
Corinna Jähn
Sola Hülsewig
Janine Beck
Janine Beck

Wer erbt, hat teils einen hohen bürokratischen Aufwand. Welche Dokumente braucht man? Und wie kann man vorsorgen?

Inhaltsverzeichnis:

- Braucht man immer ein Testament?
-
Testament selbst verfassen: Handgeschriebenes Testament aufsetzen
-
Muss das Testament vom Notar beglaubigt werden?
-
Gemeinschaftliches Testament unter Ehepartnern
- Besonderheit: Berliner Testament unter Ehepartnern
-
Was ist der Pflichtteil beim Erbe?
-
Wo sollte man das Testament aufbewahren?
-
Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?
-
Schenkung: Lässt sich damit die Erbschaftssteuer umgehen?
-
Neben Testament auch postmortale Vollmacht erstellen?
-
Was wird ein Erbschein notwendig?
-
Was kostet ein Erbschein?
-
Konto auflösen: Erbschein bei der Bank notwendig?
-
Urkunden, Sparbuch: Kraftloserklärung

Braucht man immer ein Testament? 

Weit weniger als die Hälfte aller potenziellen Erblasser macht ein Testament. Die meisten schieben das Thema vor sich her, da man sich ungern mit dem Thema Tod beschäftigt. Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, ein Testament zu errichten. Und aufgrund der gesetzlichen Erbfolge wird theoretisch kein Testament benötigt. Aus verschiedenen Gründen ist ein Testament jedoch sehr sinnvoll.  

Beispiel: Hat ein Ehepaar Kinder und einer der Eheleute stirbt, erben laut gesetzlicher Erbfolge der überlebende Ehegatte und die Kinder und bilden dann eine Erbengemeinschaft. Eheleute können das durch ein sogenanntes Berliner Testament verhindern: Dann erbt zunächst der Ehegatte oder die Ehegattin alles und erst nach dem Letztversterbenden erben die Kinder. Es sollte konkret festgelegt werden, wer was erben soll, um Konflikte zu minimieren. 

Testament selbst verfassen: Handgeschriebenes Testament aufsetzen 

Wer kein Geld für einen Notar ausgeben will, kann auch zuhause ein gültiges Testament verfassen, es gelten jedoch gewisse Voraussetzungen. So muss das Testament von vorn bis hinten handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Am Computer verfasste Texte (auch handschriftlich unterschriebene) sowie Audio- oder Videobotschaften besitzen keine Gültigkeit als Testament. Die Unterschrift muss sich am Ende des Dokumentes befinden, um deutlich zu machen, dass das Dokument zu Ende geführt und abgeschlossen wurde. Ort und Datum sind sinnvolle, jedoch keine zwingend notwendigen Ergänzungen.

Theoretisch kann man ein Testament auf allem, was beschriftet werden kann, verfassen. Gerichte haben bereits Testamente für gültig erklärt, die etwa auf eine Tischplatte oder mehrere Notizzettelchen geschrieben wurden. Einzig der Testierwille des Verfassers muss vom Gericht als gegeben erachtet werden, genauso wie die Testierfähigkeit (also beispielsweise nicht betrunken oder stark dement).

Ein Testament kann jederzeit neu geschrieben und verändert werden. Das vorangehende Testament sollte dann vernichtet oder mit den Änderungen datiert ergänzt werden. Die Änderung sollte gesondert erneut unterschrieben werden.

Es ist zu empfehlen, das Testament regelmäßig zu überprüfen. Damit geht man sicher, dass die eigenen Wünsche auch bei sich neu ergebenden Umständen noch passen. 

Muss das Testament vom Notar beglaubigt werden?

Mit einem notariellen Testament haben die Erben den Vorteil, dass sie direkt einen Nachweis über ihre Erbberechtigung vorweisen können. Das spart nicht nur Kosten für den Erbschein, sondern auch viel Zeit. Denn die Beantragung eines Erbscheins kann mehrere Monate dauern. 

Die Kosten für ein notarielles Testament sind in der Kostenordnung der Notare geregelt und werden vom Erblasser getragen. Macht man zum Beispiel als Einzelperson ein Testament mit einem Nachlass von 50.000 Euro, werden 165 Euro (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fällig. Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament kostet mit 330 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer bei diesem Nachlasswert das doppelte. 

Gemeinschaftliches Testament unter Ehepartnern 

Ein gemeinsames Testament mit dem Ehepartner kann nur von beiden Eheleuten geändert werden. Bei Uneinigkeiten müssen die Eheleute einen Notar hinzuziehen.

Bei einer Scheidung oder der bekundeten Scheidungsabsicht (z. B. Antrag, die Ehe annullieren zu wollen) wird ein gemeinsames Testament ungültig.

Besonderheit: Berliner Testament unter Ehepartnern

Eine besondere Art des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte „Berliner Testament“. Darin setzen die Ehepartner sich wechselbezüglich, also gegenseitig als Alleinerben ein, um den einen abzusichern, wenn der andere vorher stirbt.

Der Überlebende erhält mit diesem Testament das gesamte gemeinsame Vermögen. Nach dem Tod beider Eheleute kommen die im Testament erwähnten Schlusserben zum Zug, zum Beispiel Kinder, Enkel oder auch Bekannte.

Beispiel: „Wir (Namen, Geburtsdatum und derzeitige Anschrift) setzen uns gegenseitig als alleinige Erben ein. Nach unserem Tod beider soll unser Erbe zu gleichen Teilen an unsere Kinder Y und Z gehen.“

Nach dem Tod des einen Ehepartners kann der andere das Testament nicht mehr ändern. Es sei denn, beide haben zu Lebzeiten eine Öffnungsklausel ins Berliner Testament mitaufgenommen.

Dann dürfte der noch lebende Ehepartner auch nach dem Tod des anderen zum Beispiel einen Teil der Familie vom Erbe ausschließen – sodass diesem ggf. nur noch ein Pflichtanteil zusteht.

Was ist der Pflichtteil beim Erbe?

Beim Verfassen des Testaments muss auf eine klare Formulierung geachtet werden. Formulierungen, wie „Wer mich pflegt, soll erben”, sind zu ungenau. 

Allgemein darf man jedem vererben oder vermachen, was man möchte. Es existieren wenige Einschränkungen, zum Beispiel darf das Pflegepersonal im Heim keine Erbschaft annehmen.

Auf der anderen Seite gibt es auch die Pflicht, anderen etwas zu hinterlassen, nämlich den eigenen Kindern, dem Ehepartner und ggf. den Eltern des Verstorbenen.

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Wo sollte man das Testament aufbewahren?

Das Testament sollte an einem Ort aufbewahrt werden, an dem es nach dem Tod sicher gefunden werden kann: ein beschrifteter Ordner bietet sich beispielsweise an. Nach § 2259 BGB ist jeder, der ein Testament findet, dazu verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht (angesiedelt beim zuständigen Amtsgericht) abzugeben. Wer ein Testament findet und nicht abgibt, macht sich aufgrund von Urkundenunterdrückung strafbar

Wer sicherstellen will, dass das Testament nicht verloren geht oder verschwindet, kann es beim Amtsgericht gegen eine Gebühr hinterlegen lassen. Die Gerichtskasse berechnet für die Hinterlegung eine pauschale Gebühr von 75 Euro – auch bei einem gemeinschaftlichen Testament. Für die Erfassung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer fallen noch einmal 18 Euro an.

Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?

Eine weitere wichtige Entscheidung für potenzielle Erblasser liegt darin, wem man etwas vererbt und wem man etwas vermacht. Die Erben werden die Rechtsnachfolger des Erblassers nach dessen Tod – anders als die Vermächtnisnehmer. Sie treten die Rechtsnachfolge nicht an, sondern erhalten lediglich einen bestimmten Teil aus dem Nachlass. Diesen müssen sie von den Erben verlangen.

Schenkung: Lässt sich damit die Erbschaftssteuer umgehen?

Wer vorsorgen möchte und seinen Erben hohe Erbschaftssteuern ersparen will, greift gerne auf eine Schenkung zurück. Er oder sie verschenkt eine Immobilie, andere Sachwerte oder Geld also zu Lebzeiten.

Dabei ist aber zu beachten: Schnell vor dem Tod sein Hab und Gut zu verschenken funktioniert nicht. Die Schenkung muss mindestens zehn Jahre her sein, um von der Erbschaftssteuer befreit zu sein. Ansonsten gilt: Jedes Jahr zählt 10 %. Wer also ein Jahr vor dem Tod ein Haus geschenkt bekommt, muss dieses noch zu 90 % anrechnen bei der Erbschaftssteuer.

Neben Testament auch postmortale Vollmacht erstellen?

Bei einer Vollmacht räumt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten eine Vertretungsbefugnis ein. Eine normale Vollmacht erlischt mit dem Tod. Es gibt jedoch spezielle Vollmachten, die auch oder ausschließlich nach dem Tod gelten:

Die postmortale Vollmacht ist eine spezielle Verfügung, bei der der Erblasser zwar zu Lebzeiten eine Vollmacht erstellt, diese aber erst nach seinem Tod gilt.

Eine transmortale Vollmacht gilt zu Lebenszeiten des Erblassers und über den Tod hinaus.

Beide Varianten können die nach dem Tod anfallende Bürokratie für die Erben erleichtern und Prozesse beschleunigen. So können beispielsweise laufende Rechnungen des Verstorbenen direkt aus dem Nachlass bezahlt werden.

Wann wird ein Erbschein notwendig? 

Ein Erbschein wird zum Beispiel manchmal beim Übertragen einer Immobilie benötigt, um als Erbberechtigter ins Grundbuch eingetragen werden zu können. Ein vom Notar beglaubigtes Testament reicht in vielen Fällen jedoch aus.

Ein Vertragspartner kann nur dann einen Erbschein verlangen, wenn konkrete Zweifel an der ausgewiesenen Erbfolge bestehen (OLG Düsseldorf, 22.10.2021, Az. 7 U 139/21).  

Was kostet ein Erbschein?

Die Ausstellung eines Erbscheins verursacht Kosten, die die Erben zu tragen haben. Diese Kosten richten sich nach der Höhe des Nachlasses. Kann die Nachlasshöhe nicht genau angegeben werden, wird das Vermögen von der Behörde geschätzt. 

Bis zu einem Wert des Erbes von 50.000 Euro fallen knapp 400 Euro an Gebühren an, bei einem Erbe von 500.000 Euro ist man schon bei 1.870 Euro.

Ein notarielles Testament ersetzt in der Regel den Erbschein. In den meisten Fällen akzeptierten Ämter ein notarielles Testament anstelle des Erbscheins. 

Konto auflösen: Erbschein bei der Bank notwendig?

Noch immer verlangen Banken von Erben häufig einen Erbschein, wenn sie auf das Konto des Erblassers zugreifen wollen – auch wenn die Stellung als Erbe bereits durch andere Dokumente belegt wurde. Dabei hat der Bundesgerichtshof schon 2005 entschieden, dass der Erbe in solchen Fällen nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen (BGH, Urteil vom 07.06.2005 - XI ZR 311/04). Das vom Gericht eröffnete Testament reicht aus. In den Jahren 2013 und 2016 haben die Bundesrichter diese Rechtsauffassung noch einmal bekräftigt.

Verlangt eine Bank einen Erbschein, sollte man sie auf die Gerichtsurteile hinweisen, sowie auf die Tatsache, dass sie schadensersatzpflichtig ist, sollte sie nicht einlenken. Die Bank muss dann die Gerichtskosten und die Kosten für den Erbschein übernehmen (BGH Urt. v. 5.4.2016 – XI ZR 440/15).

Urkunden, Sparbuch: Kraftloserklärung

Sind wichtige Urkunden nach dem Tod eines Menschen nicht mehr auffindbar, kann es für die Erben zunächst schwierig werden. Auch bei einem Sparbuch handelt es sich beispielsweise um eine Urkunde. Jeder, der im Besitz der Sparurkunde ist, kann damit Geld vom Sparbuch abheben, die Bank ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Sparguthaben könnte auch jemandem geschenkt oder verpfändet worden sein.

Können die Erben also die Sparurkunde nicht vorweisen, müssen sie diese bei Gericht für kraftlos – also ungültig – erklären lassen. Dafür müssen sie zunächst ein gerichtliches Aufgebotsverfahren beantragen. Bei diesem Verfahren sucht das Gericht einen möglichen Besitzer der verlorenen Urkunde im elektronischen Bundesanzeiger. Meldet sich in einer bestimmten Frist niemand, der die Urkunde hat, wird sie für kraftlos erklärt. Für das gesamte Verfahren muss mit einer Dauer von sechs bis neun Monaten gerechnet werden, bis die Erben über das Geld auf dem Sparbuch verfügen können.

Auch bei anderen nicht auffindbaren Urkunden kann man so vorgehen, beispielsweise bei einen Doppelzinssparplan, einem Grundschuldbrief oder einem Hypothekenbrief.

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Corinna Jähn
Sola Hülsewig
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