Wenn man an die Rente denkt, dann gehen einem verschiedene Fragen durch den Kopf. Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.
Wie erfahre ich, wieviel Rente ich voraussichtlich erhalten werde?
Jeder Versicherte erhält ab dem 27. Geburtstag (sofern bereits mindestens fünf Jahre mit Beitragszeiten gemeldet sind) eine Renteninformation. Die Renteninformation weist den bisher erarbeiteten Altersrentenanspruch aus. Zusätzlich wird der voraussichtliche Anspruch bei Erreichen der Regelaltersgrenze ausgewiesen, wenn mit dem Durchschnittsverdienst der letzten fünf Kalenderjahre weitergearbeitet wird. Außerdem wird der aktuelle Stand einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dargestellt.
Hier finden Sie alle Infos zur Renteninformation
Eine Rentenauskunft enthält darüber hinaus Informationen über die bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und mögliche vorzeitige Renteneintrittstermine.
Darüber hinaus stehen die Rentenversicherungsträger*innen telefonisch und persönlich zur Verfügung.
Online-Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung
Ist der Betrag auf der Rentenauskunft garantiert?
Die in der Renteninformation bzw. Rentenauskunft ausgewiesenen Werte basieren auf den aktuell gespeicherten Versicherungszeiten und auf dem aktuellen Rechtsstand. Rechtsänderungen können auch den Wert der Rentenanwartschaft verändern.
Darüber hinaus nehmen die dargestellten Rentenanwartschaften auch an den jährlichen Rentenanpassungen zum 1. Juli jedes Jahres teil.
Wenn ich drei Jahre zur Kindererziehung ausgesetzt habe, wird das berücksichtigt?
Für ab dem 1. Januar 1992 geborene Kinder werden die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt als Beitragszeit berücksichtigt. Die Zeit bis zum zehnten Geburtstag des Kindes kann als Kinderberücksichtigungszeit berücksichtigt werden. Kinderberücksichtigungszeiten zählen bei der Wartezeit von 35 und 45 Jahren mit.
Bekommen auch Väter eine Mütterrente, wenn sie die Kindererziehung übernommen haben?
Die Kindererziehungszeit bzw. die Kinderberücksichtigungszeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung wird die Zeit bei der Mutter berücksichtigt.
Unabhängig davon können gemeinsam erziehende Eltern durch gemeinsame Erklärung bestimmen, wem die Zeiten zugeordnet werden soll. Diese Erklärung kann nur für die Zukunft (bzw. maximal zwei Monate rückwirkend) abgegeben werden.
Wirkt sich ein Mini-Job auf die Rente aus?
Beim Mini-Job werden grundsätzlich Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Rentenversicherung gezahlt. In diesem Fall zählen die Zeiten als ganz normale Pflichtbeitragszeiten für die Rentenversicherung. Ein Arbeitsmonat mit einem Verdienst von 450 EUR steigert dabei die monatliche Rentenanwartschaft um ca. 0,38 Euro.
Es besteht für Arbeitnehmer*innen jedoch auch die Möglichkeit, sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen. Dann zählen die Beschäftigungsmonate nur noch anteilig für die Rentenversicherung. Dadurch können ggf. auch Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente verloren gehen. Vor einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sollte man sich daher individuell informieren.
Bei Befreiung von der Beitragspflicht steigert ein Arbeitsmonat mit einem Verdienst von 450 Euro die monatliche Rentenanwartschaft um ca. 0,31 Euro.
Wann kann ich frühestens in Rente gehen?
Die Frage lässt sich nur individuell beantworten. Für Geburtsjahrgänge bis 1963 werden die Altersgrenzen stufenweise angehoben.
Ab dem Jahrgang 1964 gelten folgende Altersgrenzen:
- Regelaltersrente = 67 Jahre
- Altersrente für langjährig Versicherte = 63 Jahre bis 67 Jahre
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte = 65 Jahre
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen = 62 Jahre bis 65 Jahre
Mit welchen Abzügen muss ich rechnen, wenn ich früher in Rente gehe?
Bei der Altersrente für langjährige Versicherte und für schwerbehinderte Menschen wirkt sich ein vorzeitiger Rentenbezug in Form eines Rentenabschlags von 0,3 Prozent je vorgezogenen Monat auf die Rentenhöhe aus.
Ich bekomme seit einem dreiviertel Jahr Arbeitslosengeld I. Wird diese Zeit bei meiner Rente berücksichtigt?
Die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld wird als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung berücksichtigt. Dabei werden vereinfacht ausgedrückt 80 Prozent des bisherigen Arbeitsentgelts für die Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt.
Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird für die Wartezeit von 45 Jahren nur unter besonderen Voraussetzungen angerechnet.
Ich bin wegen Corona seit einem halben Jahr in Kurzarbeit. Welche Auswirkung hat das auf meine Rente?
Es gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie beim Arbeitslosengeld. Bei Kurzarbeit Null gehen 80 Prozent des bisherigen Arbeitsentgelts in die Rentenberechnung ein. Bei nur anteiliger Kurzarbeit wird das Arbeitsentgelt aus der geleisteten Beschäftigung voll berücksichtigt. Für den weggefallenen Entgeltanteil werden 80 Prozent des bisherigen Arbeitsentgelts berücksichtigt.
Weiterführende Informationen
Experte im Studio: Wilhelm Schild, Deutsche Rentenversicherung