Wenn ein Mensch mit Demenz einen Unfall verursacht, zahlt nicht immer die Haftpflichtversicherung. Bei der Schadensregulierung kommt es darauf an, wie fortgeschritten die Erkrankung ist.
Private Haftpflichtversicherungen schauen sich den Einzelfall an und prüfen, ob der Demenzerkrankte noch die Folgen seiner Handlungen abschätzen kann. Dabei geht es um die juristische Frage, ob ein von Demenz Betroffener "deliktfähig" oder "deliktunfähig" ist.
Bei Deliktunfähigkeit haften Menschen mit Demenz nicht für Schäden
Ein Beispiel: Herr Müller hat Demenz in einem fortgeschrittenen Stadium und kann krankheitsbedingt nicht mehr einschätzen, was er tut und was die Konsequenzen sind. Dann gilt Herr Müller vor dem Gesetz als deliktunfähig. Das kann man mit kleinen Kindern unter sieben Jahren vergleichen – auch bei ihnen sagt der Gesetzgeber: Kinder sind nicht in der Lage, die Konsequenzen ihres Handelns zu verstehen, und deshalb können sie für Schäden nicht haftbar gemacht werden.
Die Haftpflicht von Herrn Müller würde also nicht zahlen, wenn er einen Schaden verursacht, weil man ihn gar nicht für den Schaden belangen kann. Derjenige, der den Schaden hat, bleibt also darauf sitzen. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn im Haftpflicht-Vertrag steht, dass auch Deliktunfähige mitversichert sind. Einige Versicherungen bieten das inzwischen an – das ist dann in der Regel etwas teurer, aber dafür hätten von Demenz Betroffene, wie im Fall von Herrn Müller, Schutz.
Auch Angehörige von Demenzpatienten können haftbar gemacht werden
Grundsätzlich gilt: Auch Angehörige, die ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, können für Schäden von demenziell Erkrankten haftbar gemacht werden. Dafür muss es aber eine sehr eindeutige Gefahrenlage gewesen sein. Ein Beispiel: Jemand pflegt seine Mutter und weiß genau, sie zündet gerne an den unmöglichsten Stellen Kerzen an. Dann darf derjenige keine Packung Teelichter auf dem Küchentisch liegen lassen. Denn es besteht die Gefahr, dass die Mutter eines davon unter der Gardine anzündet und es in Folge brennen könnte. Wenn die Teelichter trotzdem offen herumliegen, verletzt der oder die Angehörige die Aufsichtspflicht. In diesem Fall müsste die Haftpflicht des Angehörigen zahlen.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Angehörige zum rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Personensorge bestellt ist oder ggf. wenn er eine (Vorsorge-)Vollmacht besitzt, die ebenso umfassend die Personensorge beinhaltet. In diesen Fällen haften Angehörige in erhöhtem Maße. Dies sollte daher mit der Versicherung geklärt werden. Es gibt aber keine generelle Notwendigkeit, das Vorliegen der Demenz bei der Versicherung anzuzeigen.
Demenz ist keine meldepflichtige Erkrankung
Eine demenzielle Erkrankung kann der Haftpflichtversicherung gemeldet werden, auch wenn die Krankheit derzeit offiziell nicht meldepflichtig ist, um Problemen vorzubeugen. Oft können die Verträge angepasst werden. Man zahlt zwar weiter Beiträge, aber eben für eine Versicherung mit Demenzklausel. Dann werden auch Schäden bezahlt, wenn die von Demenz betroffene Person deliktunfähig ist. Das kann im Zweifel Nachbarschaftsverhältnisse retten.
Auch für Angehörige, die einen Menschen mit Demenz pflegen, ist es wichtig, das der Versicherung zu melden, damit der Versicherungsschutz bestehen bleibt.