Lautes Telefonieren, Baustellenlärm, Kindergeschrei, Mähroboter, Wärmepumpe -Lärm kann auf die Nerven gehen. Welcher Lärm muss hingenommen werden? Und wann kann man sich wehren?
Ruhezeiten und Grenzwerte
Es gibt Ruhezeiten, die einzuhalten sind. Sie richten sich nach den jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetzen und örtlichen Verordnungen, liegen aber meist zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens. Die Landesgesetze regeln auch die zulässigen Betriebszeiten und Nutzungsdauern für laute Maschinen wie Rasenmäher und Laubbläser. Mehr Informationen zur Verwendung von bestimmten Geräten und Maschinen im Freien wie beispielsweise die Ruhezeiten können in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV) in Abschnitt 3 nachgelesen werden.
So gilt zum Beispiel in einem reinen Wohngebiet in Baden-Württemberg für Freizeitlärm nachts ein Grenzwert von 35 Dezibel (dB). Wird dieser Wert überschritten, ist das ein erstes Indiz, dass eine Lärmbelästigung vorliegt. Um einschätzen zu können, was die Dezibel-Zahlen aussagen, hier ein paar Beispiele:
- 30 Dezibel: Blätterrauschen, leichter Regen
- 50 Dezibel: normale Unterhaltung bei Zimmerlautstärke
- 70 Dezibel: Lärm im Büro
- 80 Dezibel: Straßenlärm, Staubsauger
- 100 Dezibel: Rasenmäher, Kreissäge, Martinshorn
- 170 Dezibel: Silvesterknaller nahe am Ohr
Die Mittagsruhe ist weder auf Bundes- noch auf Länderebene gesetzlich verankert. Im Rahmen der BImSchV gibt es jedoch ein Verbot für den Betrieb bestimmter Maschinen. Zudem kann eine Mittagsruhe privatrechtlich wie zum Beispiel im Mietvertrag oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung geregelt werden. In Mietverträgen und Hausordnungen wird häufig die Zeit zwischen 13 und 15 Uhr als Mittagsruhe festgelegt.
Wann kann ich die Miete mindern?
Wenn anhaltender Lärm die Wohnqualität einschränkt, können Mieter unter Umständen die Miete mindern – wenn die Lärmbelästigung einen Mietmangel nach § 536 BGB darstellt.
Fühlt man sich durch anhaltenden Lärm aus einer Nachbarwohnung gestört, sollte man zunächst das Gespräch mit dem Verursacher suchen. Hilft das nichts, kann man eine Mängelanzeige an den Vermieter schicken, in der die Lärmbelästigung dokumentiert und der Vermieter angemahnt wird.
Kann der Vermieter die Lärmursache nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beheben, kann der Mieter unter Umständen die Miete mindern. Hierbei sollte man sich Hilfe von Fachleuten holen.
Fühlt man sich durch Lärm gestört, ist es zudem ratsam, ein Lärmprotokoll zu erstellen. Dabei helfen inzwischen verschiedene Lärmprotokoll-Apps die auch Dezibelmessungen ermöglichen. Dass diese Daten auch vor Gericht verwendet werden können, hat ein Amtsgericht entschieden. Wer in den üblichen App-Stores nach "Lärmprotokoll" sucht, erhält eine Auswahl an Apps, mit denen sich Lärmprotokolle erstellen lassen.
Bestimmten Lärm muss der Mieter jedoch hinnehmen: Liegt die Wohnung beispielsweise in einem belebten Viertel mit vielen Gaststätten, hat der Mieter mit einem gewissen Geräuschpegel schon beim Einzug zu rechnen. Auch in Altbauwohnungen gelten andere Maßstäbe als in Neubauten, da diese generell hellhöriger sind.
Keine Mietminderung durch Baulärm
In einem Grundsatzurteil von April 2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH), Aktenzeichen VIII ZR 31/18, übrigens entschieden, dass Baustellenlärm vom Nachbargrundstück nicht zu einer Mietminderung berechtigt, "(...) wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss."
Kinderlärm ist kein Lärm!
Baby- und Kleinkindgeschrei kann niemand verhindern. Es gehört zur normalen kindlichen Entwicklung und muss daher hingenommen werden. Dazu zählt auch Lärm durch spielende Kinder in der Wohnung und im Freien. 2011 wurde das Bundesemissionsschutzgesetz geändert und seither sind Klagen gegen Kinderlärm fast ausgeschlossen.
Handelt es sich allerdings um ältere Kinder und Jugendliche, die übermäßigen Lärm verursachen, sieht die Situation anders aus. Und die Toleranz gegenüber Lärm von Kindern in einem gemeinsam bewohnten Haus findet ihre Grenze, wo der Lärm nicht mehr sozial adäquat ist. Dies ist beispielsweise bei lautstarkem Trampeln und Hopsen innerhalb der in der Hausordnung festgelegten Ruhezeiten der Fall.
Außerdem gelten für spielende Kinder im Garten ebenfalls die Ruhezeiten - insbesondere die Nachtruhe, die meist zwischen 22 und 6 Uhr liegt. Für die Mittagsruhe gelten auch hier die oben erwähnten Regelungen.
Auch über normale Zimmerlautstärke hinausgehendes Telefonieren, Fernsehen und Musikhören muss in dieser Zeit nicht hingenommen werden, auch wenn es durch Kinder hervorgerufen wird. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt die Grenzen auf. (Urteil des BGH vom 22. August 2017, Aktenzeichen: VIII ZR 226/16).
Wie lange darf ein Mähroboter laufen?
Der Mähroboter darf den ganzen Tag laufen - sofern er unterhalb der 50 db-Grenze liegt, bis zu 50 db sind erlaubt. Bevor man einen solchen Mähroboter kauft, sollte man sich also über die Werte erkundigen, damit man auf der sicheren Seite ist.
Wie viel Lärm dürfen Wärmepumpen machen?
Es wird im Rahmen der Wärmewende in Zukunft immer mehr Wärmepumpen geben. Auch sie verursachen bei der Arbeit Geräusche. Wer eine Wärmepumpe anschaffen und vor das Haus stellen möchte, sollte sich unbedingt erkundigen, welche Abstände zum Nachbarn bei der Aufstellung gelten. Das wird lokal unterschiedlich geregelt.
Wärmepumpen machen Lärm. In reinen Wohngebieten dürfen nachts meistens maximal 35 Dezibel an Lärm verursacht werden. Das ist nicht viel, etwa so laut wie Blätterrascheln oder Flüstern.
Es geht ja auch darum, sich selbst vor Lärm zu schützen. Viele stellen ihre Wärmepumpe daher möglichst weit weg vom Haus, an die eigene Grundstücksgrenze. Das kann aber zu Ärger mit dem Nachbarn führen. Tipp: Man kann Wärmepumpen auch außen am Gehäuse zusätzlich dämmen lassen.
Darf der Nachbar jeden Tag zwei Stunden Trompete spielen?
Ja - so hat der Bundesgerichtshof geurteilt. Das Recht zu Hause Musik zu machen auf der einen Seite und das Recht auf Stille auf der anderen Seite, müssen gegeneinander abgewogen werden. Dabei spielen die Bedingungen im Einzelfall eine Rolle. Aber zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe gelten als Richtschnur. Ein Recht auf absolute Ruhe gibt es nicht.