Die Baustelle nur halb fertig, der Auftrag mangelhaft umgesetzt oder der Handwerker kommt erst gar nicht. Wer haftet? Und wie kann man Ärger zuhause oder auf dem Bau vorbeugen?
Handwerksbetriebe befinden sich in einer angespannten Wirtschaftslage, kämpfen mit gestiegenen Energiepreisen, hohen Materialkosten und dem Mangel an Fachkräften. Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Kunden. Auch bei Baumängeln, verzögerten Bauarbeiten oder wenn Handwerker einfach nicht erscheinen, ist Ärger vorprogrammiert.
- Der Handwerker kommt nicht: Muss er mich entschädigen?
- Was kann ich tun, um eine Verzögerung möglichst zu verhindern?
- Wann muss ich den Handwerker bezahlen?
- Pfusch am Bau: Haftet der Handwerker für Schäden?
- Sorgfaltspflicht mit Grenzen
- Muss der Handwerker gegen Schäden, die er verursacht, versichert sein?
- Streit mit dem Handwerker beilegen
- Fazit
Der Handwerker kommt nicht: Muss er mich entschädigen?
Der Handwerker ist bestellt, aber der Kunde wartet vergeblich auf das Erscheinen zum vereinbarten Termin. Das ist ärgerlich, vor allem, wenn man für den Termin extra Urlaub genommen hat. Doch für diesen Urlaubstag muss der Handwerker den Kunden in der Regel nicht entschädigen.
Ausnahmen können lediglich ein unbezahlter Urlaubstag, Selbstständige oder Freiberufler bilden - vorausgesetzt, der Schaden lässt sich, beispielsweise in Form eines deswegen entfallenen Honorars, konkret beziffern. Eine Entschädigung ist ebenfalls möglich, wenn zum Beispiel eine Wohnung wegen der Verzögerung erst später vermietet werden kann und somit ein finanzieller Schaden beim Eigentümer entsteht.
Was kann ich tun, um eine Verzögerung möglichst zu verhindern?
Um einer Verzögerung von Handwerker-Arbeiten vorzubeugen, können Kunden eine Vertragsstrafe vereinbaren. Das kann eine bestimmte Summe sein, die anfällt, wenn ein Termin überschritten wird. Aber auch das Festsetzen von Teilbeträgen pro Tag oder Woche, um die sich die Leistung verzögert, ist möglich.
Schiebt der Handwerksbetrieb Termine vor sich her, sollten Auftraggeber per Einschreiben mit Rückschein eine Frist mit einem genauen Datum - in der Regel 14 Tage - setzen.
Nach ergebnislosem Ablauf der Frist können Kunden vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Sie müssen dann aber für den schon erledigten Teil bezahlen, sofern dieser mangelfrei ist.
Kostet ein neuer Handwerker mehr, kann dieser Schaden dem ersten Handwerker in Rechnung gestellt werden, ebenso andere Mehrkosten, die durch die Verzögerung entstanden sind.
Wann muss ich den Handwerker bezahlen?
Nach den gesetzlichen Vorschriften sind Handwerker vorleistungspflichtig. Deshalb sind Klauseln über Vorkasse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig. Als individualvertragliche Vereinbarung zwischen Handwerker und Kunde ist eine Bezahlung vorab allerdings möglich.
Da der Handwerker durch die Vorleistungspflicht ein hohes Risiko trägt und nicht jeden Auftrag annehmen muss, ist er in der Regel in der besseren Verhandlungsposition. Kunden sollten sich über eine Vorauszahlung aber trotzdem Gedanken machen und sich möglichst nur auf Zug-um-Zug-Leistungen einlassen, denn sonst geben sie ihr einziges Druckmittel für eine mangelfreie Handwerkerleistung aus der Hand.
Zwei weitere Möglichkeiten wären die Bezahlung über ein Treuhandkonto oder die Vereinbarung einer Bürgschaft.
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Pfusch am Bau: Haftet der Handwerker für Schäden?
Der Handwerker ist dazu verpflichtet, eventuelle Schäden, die durch ihn verursacht wurden, zu beseitigen. Allerdings sind dabei gesetzliche Fristen einzuhalten. Diese Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Arbeit und beträgt, falls nichts anderes vereinbart, fünf Jahre.
Wenn innerhalb dieser Zeit Schäden festgestellt werden, die auf Baupfusch zurückzuführen sind, ist der Handwerker verpflichtet, sie zu beseitigen. Kommt er dem nicht nach oder pfuscht wieder, können Kunden Schadensersatz verlangen.
Sorgfaltspflicht mit Grenzen
Handwerker trifft eine hohe Sorgfaltspflicht. So müssen sie zum Beispiel auch die Arbeit ihres Vorgängers prüfen. Wenn sie Zweifel haben und einen Fehler des Vorgängers nicht ausschließen können, müssen sie ihre Kunden auf die Bedenken hinweisen. Eine solche Bedenkenanzeige müssen Handwerker im Schadensfall nachweisen können.
Bei der Prüfung der Vorarbeiten gibt es allerdings Grenzen: Sie muss zumutbar sein. So muss beispielsweise ein Fußbodenleger zwar prüfen, ob der Estrich fest und trocken ist, aber er muss nicht prüfen, ob der Vorgänger ein völlig falsches Material verwendet hat, wenn dies für ihn nicht erkennbar ist.
Wenn der Handwerker also nachweisen kann, dass er den Mangel trotz seiner Fachkenntnis nicht erkennen konnte, ist er auch ohne Bedenkenhinweis von der Mangelhaftungspflicht befreit (§ 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/B).
Muss der Handwerker gegen Schäden, die er verursacht, versichert sein?
Die einfache Antwort: Nein - eine Betriebshaftpflichtversicherung für Handwerker ist nicht zwingend vorgeschrieben. Daher sollten Kunden im besten Fall darauf achten, dass der zu beauftragende Handwerksbetrieb versichert ist.
Für Schäden bei anderen, wie Nachbarn, durch den Handwerker hilft auch, wenn man selbst eine Haftpflichtversicherung hat. Denn sonst gilt: Wenn der Handwerker beim Nachbarn Schäden verursacht und diese selbst nicht bezahlen kann, muss der Auftraggeber dafür haften.
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, kann also beispielsweise haftbar gegenüber einem Nachbarn gemacht werden, dessen Haus infolge der Arbeiten beschädigt wird.
Streit mit dem Handwerker beilegen
- Wenn Auftraggeber bei der Klärung von Streitigkeiten mit einem Handwerker in eine Sackgasse geraten, können sie sich an die jeweilige Handwerkskammer wenden. Die Kammern bieten in der Regel eine Vermittlungsstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung, die um eine schnelle und unbürokratische Einigung bemüht ist. Kunden sollten deshalb bei der Handwerker-Wahl vorab immer überprüfen, ob der Betrieb bei der zuständigen Kammer gemeldet ist. Das bietet einen ersten Schutz vor Reinfällen.
- Eine weitere Möglichkeit der Schlichtung stellt die Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl dar.
- Eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland führt das Bundesamt für Justiz.
- Rechtlichen Rat bieten auch die Verbraucherzentralen. Beratungsangebote gibt es sowohl bei der Verbraucherzentrale in Baden-Württemberg als auch in Rheinland-Pfalz und im Saarland.
Fazit
Mindestens 30 Minuten - aber besser länger - sollten Kunden bei einem vereinbarten Termin auf den Handwerker warten. Kommt der Handwerker nicht, kann man als Kunde einen deswegen genommenen Urlaubstag jedoch in der Regel nicht in Rechnung stellen.
Damit sich Verzögerungen bei den Arbeiten eines Handwerkers nicht fortsetzen, können Kunden dem beispielsweise vorbeugen, indem sie eine Vertragsstrafe vereinbaren. Auch eine Fristsetzung ist ab einem bestimmten Punkt möglich. Wird diese nicht eingehalten, können Kunden vom Vertrag zurücktreten und möglicherweise Schadensersatz fordern.
Um mangelhaften oder verspäteten Arbeiten vorzubeugen, sollten Kunden im besten Fall auch nicht in Vorkasse gehen.
Führt ein Handwerksbetrieb Arbeiten unzureichend aus, muss er in der Regel nachbessern und Fehler beseitigen. Er hat eine besondere Sorgfaltspflicht.
Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Handwerker und Kunde, die beide Parteien zusammen nicht mehr beilegen können, stehen beispielsweise die Handwerkskammern schlichtend zur Seite.
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