Inhalt:
Darf der Veranstalter den Reisepreis erhöhen?
Wie viel Entschädigung bei welchen Reisemängeln?
Ist die Umquartierung in ein anderes Hotel ein Reisemangel?
Wie lange habe ich ein Recht auf Entschädigung bei Pauschalreisen?
Individualreisen und Entschädigung bei Reisemängeln
Das sollten Sie bei Reisemängeln direkt am Urlaubsort tun
Von der Reise zurücktreten oder Reisepreis mindern?
Koffer mit DHL oder Hermes vorausschicken?
Fluggastrechte: Verspätetes Gepäck nach Flug
Darf der Veranstalter nach der Buchung noch den Reisepreis erhöhen?
Grundsätzlich dürfen Veranstalter nicht nachträglich den Preis einer bereits gebuchten Reise erhöhen. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Veranstalter und Airlines können sich das Recht im Vertrag vorbehalten, den Preis aufgrund von gestiegenen Beförderungskosten für Kerosin und Benzin, geänderten Wechselkursen oder gestiegenen Hafen- und Flughafengebühren nachträglich zu erhöhen.
Seit 2018 ist es allerdings nicht mehr ausreichend, dieses Recht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu vermerken. Kundinnen und Kunden müssen vor Vertragsabschluss ein ausgefülltes Formblatt vom Vertragspartner bekommen haben. In diesem muss stehen, unter welchen Bedingungen der Preis für die Flüge oder Pauschalreisen nachträglich angehoben werden kann.
Ist das nicht passiert, so ist die Preiserhöhung unwirksam, auch wenn sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermerkt wurde. Der Preis darf zudem nur um bis zu 8 Prozent erhöht werden, sonst haben Kunden das Recht, innerhalb einer gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preiserhöhung ist außerdem ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin unwirksam.
Was ist ein Reisemangel?
Wird eine Reiseleistung nicht, nur teilweise oder anders als im Vertrag vereinbart, erbracht, spricht man im Reiserecht von einem Reisemangel. Wie hoch die Entschädigung ausfallen sollte, kann man anhand von Reiserechtstabellen wie beispielsweise der Frankfurter Tabelle, der Kemptener Tabelle oder der Tabelle des ADAC abschätzen.
Bei Konflikten mit dem Reiseveranstalter helfen die Verbraucherzentralen oder ein Reiserechtsanwalt.
Reisemangel: blockierte Liegen am Pool
Viele Urlauber kennen die Situation: Am Pool gibt es keinen Platz mehr, viele Liegen sind mit Handtüchern blockiert, obwohl sie lange Zeit nicht genutzt werden. Tatsächlich sind Reiseveranstalter dazu verpflichtet, bei einer Beschwerde in solchen Situationen einzuschreiten. Wird dem nicht nachgegangen, können Urlauber das als Reisemangel anklagen.
Reisemangel: falsche Angabe der Strandnähe
Hotels werden oft mit einer zentralen Lage und wenigen Gehminuten zum Strand beworben. Viele Reisende kennen die Enttäuschung, wenn die Strandnähe aus der Werbung nicht mit der Realität übereinstimmt.
Tatsächlich darf nur dann mit einer Entfernung von wenigen Gehminuten zum Strand geworben werden, wenn Urlauber den Strand in höchstens fünf Minuten zu Fuß erreichen können. Das hat das Amtsgericht München in einem Urteil entschieden.
Darf ein Veranstalter Gäste in ein anderes, gleichwertiges Hotel umquartieren?
Reisende suchen sich ihre Unterkunft gezielt nach bestimmten persönlichen Kriterien aus, die für die Buchung wesentlich sind. Deshalb ist auch die Umbuchung in ein sogenanntes gleichwertiges Hotel als Reisemangel anzusehen.
Wird ein anderes als das gebuchte Hotel angeboten, fehlt es an einer sogenannten zugesicherten Eigenschaft. Dem Gast steht eine Reisepreisminderung von mindestens 10 Prozent zu - selbst, wenn das Ersatzhotel einen gleichwertigen Standard hat und in der Nähe ist.
Was tun, wenn mich der Reiseveranstalter in ein schlechteres Ersatzhotel umquartiert?
Hat das Ersatzhotel einen deutlich niedrigeren Standard als das ursprünglich gebuchte, fehlt beispielsweise der versprochene Meerblick und es kommen noch hygienische Mängel hinzu, können Betroffene 70 bis 100 Prozent Preisminderung verlangen (BGH-Urteil vom 21. November 2017).
Pauschalreise: Wie lange habe ich ein Recht auf Entschädigung?
Nach Pauschalreiserecht kann man Ansprüche, die sich aus Reisemängeln ergeben, bis zu zwei Jahre nach Ende der Reise geltend machen. Trotzdem empfiehlt es sich, sofort zu handeln und dem Veranstalter oder der Reiseleitung eine Frist von beispielsweise 14 Tagen zu setzen.
Individualreise: Habe ich Anspruch auf Entschädigung?
Reisepreisminderung gibt es nur für Pauschalreisen. Ohne Pauschalreise heißt es leider: Pech gehabt. Sie müssen sich bei Problemen mit der Unterkunft selbst ein Ersatzhotel suchen und dieses auch erstmal bezahlen. Eventuell müssen Sie Ihre Rechte vor Ort im Ausland gerichtlich geltend machen. Wenn Sie kein passendes Ersatzhotel finden, müssen Sie erstmal auf eigene Kosten zurückfliegen.
Wichtig: Was Sie bei Reisemängeln direkt am Urlaubsort tun sollten
Sie haben auch nach Reiseantritt, beziehungsweise nach Ihrer Rückkehr aus dem Urlaub, noch die Möglichkeit, Ihre Rechte geltend zu machen. Die Mängel sollten allerdings beweisbar sein. Deshalb gilt:
- Dokumentieren Sie die Mängel im Urlaub mithilfe von Fotos
- Listen Sie auf, in welchen Punkten die Unterkunft nicht dem ursprünglich gebuchten Hotel entspricht.
- Lassen Sie sich Mängel vor Ort schriftlich bestätigen
- Suchen Sie Zeugen, die die Mängel bestätigen und notieren Sie deren Adressen
- Beschweren Sie sich vor Ort beim Reiseveranstalter (oder einem Vertreter) und fordern Sie die Behebung des Mangels. Die Hotelrezeption reicht hier nicht aus. Dies ist nachher wichtig, um zu belegen, dass Sie dem Veranstalter die Möglichkeit gegeben haben, zu reagieren.
- Unterschreiben Sie vor Ort keinesfalls eine Verzichtserklärung!
Von der Reise zurücktreten oder Reisepreis mindern?
Ist schon vor Antritt der Reise klar, dass das gebuchte Hotel nicht in der ursprünglich vorgesehenen Weise genutzt werden kann, können Reisende wählen, ob sie die Reise trotzdem antreten und den Reisepreis mindern wollen - oder ob sie zurücktreten.
Bei einem Rücktritt kann man den Reisepreis zurückverlangen und unter Umständen sogar Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude fordern. Achtung: Die Entscheidung, den Vertrag aufzulösen, muss man dem Veranstalter in der gegebenen Frist mitteilen, sonst gilt das Alternativangebot als angenommen.
Koffer mit DHL oder Hermes vorausschicken?
Wer, beispielsweise bei einer weiten Anreise, auf den Transport der schweren Koffer verzichten möchte, hat die Möglichkeit, das Gepäck als Sperrgut mit einem Paketdienstleister zu verschicken.
Das kann praktisch sein – allerdings gibt es ein paar Fallstricke. Diese Erfahrung haben zwei Zuschauer gemacht, die ihre beiden Koffer eine Woche vor Reiseantritt in einer Stuttgarter Postfiliale für 43 Euro pro Stück aufgegeben haben. Ziel: die Nordseeinsel Spiekeroog.
Gepäck vorausgeschickt – Koffer kommen viel zu spät
Am Urlaubsort wartet jedoch die böse Überraschung: Von den Koffern fehlt jede Spur. Nachforschungen bei DHL verlaufen zunächst im Sand. Nach zwei Wochen kommt endlich der eine Koffer an, allerdings kaputt. Eine Woche darauf trudelt auch der zweite Koffer ein. Mit Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten die beiden aus Kulanzgründen magere 100 Euro.
DHL schreibt dazu auf Nachfrage: "Die Kulanzleistung erfolgt auf freiwilliger Basis – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Laut unseren AGB haften wir nur bei Verlust oder Beschädigung bis zur Haftungsgrenze von maximal 500 Euro."
DHL garantiert bei Sperrgut keinen Liefertermin
Das Problem: Bei den Sperrgut-Versandbedingungen der DHL wird kein Liefertermin garantiert. Deshalb kann ein Paket auch noch Monate später „rechtzeitig“ ankommen – Kunden haben kein Recht auf Entschädigung.
Lediglich für materielle Schäden am Objekt haftet DHL – bis 500 Euro. Und das Unternehmen haftet nicht für immaterielle Schäden, wie beispielsweise entgangene Urlaubsfreude – sogenannte Folgeschäden werden nicht übernommen.
Selbst wenn eine Lieferfrist vereinbart und diese nicht eingehalten wurde, zahlt DHL lediglich das dreifache der ursprünglichen Frachtgebühr als Entschädigung.
Rechtsexperte Karl-Dieter Möller kritisiert die entsprechenden AGB als "verbraucherunfreundlich". Ob sie vor Gericht Bestand hätten, sei fraglich. Bislang gibt es keine Gerichtsentscheidungen zu ähnlichen Fällen.
Gepäck vorausschicken – das sollten Sie beachten
Tipp: Wenn Sie planen, Ihr Gepäck vorauszuschicken, sollten Sie mit dem Paketdienst eine Lieferfrist vereinbaren. Stellen Sie sicher, dass sie zur Not auch ohne Koffer zurechtkommen würden - das heißt: Wichtige Dinge und etwas Unterwäsche ins Handgepäck packen und im Voraus überprüfen, ob am Reiseziel Fehlendes im Ernstfall nachgekauft werden kann.
Gepäck-Service bei der Deutschen Bahn
Auch die Deutsche Bahn bietet ihren Kunden - in Verbindung mit einer Bahnfahrkarte - an, Gepäck vorausschicken zu lassen. Dies übernimmt der Paketversender Hermes. Bei verspätetem Gepäck garantiert die Bahn pro Tag und Gepäckstück immerhin bis zu 16 Euro Entschädigung – allerdings nur bei „nachgewiesenem Schaden“ - und nur für maximal 14 Tage. Deshalb gilt: Schaden bestmöglich dokumentieren.
Bei Verlust oder Beschädigung gibt es eine Entschädigung von maximal 1.300 Euro pro Gepäckstück von der Bahn. Auch hier wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen.
Fluggastrechte: Verspätetes Gepäck nach Flug
Kommt nach einem Flug Gepäck verspätet oder gar nicht an, haftet das Unternehmen, der Reisedienstleister oder die Fluggesellschaft, bei dem der Flug gebucht wurde – auch, wenn man mit verschiedenen Airlines fliegt.
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Pauschalreise: Entschädigung bei verspätetem Gepäck
Materielle Schäden beim Verlust eines Koffers sind das eine. Der Stress im Urlaub sowie mögliche Unannehmlichkeiten durch fehlende Reiseutensilien sind allerdings Schäden, die sich nicht in Geld beziffern lassen.
Bei Pauschalreisen kann es für „entgangene Urlaubsfreuden“ dennoch Entschädigung geben: Der Reisepreis kann um 15 bis 50 Prozent je betroffenem Urlaubstag gemindert werden. Fehlt der Koffer den gesamten Urlaub über, kann der Reisepreis um 50 Prozent gemindert werden.
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