Oft rufen Pflegebedürftige nicht alle Leistungen ab, die ihnen zustehen. Das hat eine Studie des Sozialverbands (VdK) ergeben. In vielen Fällen kennen sie das Angebot nicht.
1. Informieren Sie sich frühzeitig bei den Beratungsstellen
Ihre Ansprechpartner vor Ort sind die Pflegestützpunkte. Sie stehen Ihnen bei, informieren und beraten Sie kostenlos in allen Fragen der Pflege. Unter den folgenden Links finden Sie den Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe:
Baden-Württemberg:
Pflegestützpunkt Baden-Württemberg
Rheinland-Pfalz:
Saarland:
Wer privat versichert ist, wendet sich an die zentrale und unabhängige Pflegeberatung für alle Privatversicherten und deren Angehörige, sie heißt "compass".
2. Beantragen Sie rechtzeitig einen Pflegegrad
Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, damit Sie das Geld erhalten, was Ihnen zusteht. Die Pflegekasse ist der zuständigen Krankenkasse angegliedert. Rufen Sie einfach dort an, Sie erhalten dann Unterlagen zugeschickt. Außerdem wird sich eine Gutachterin / ein Gutachter bei Ihnen melden und vereinbart mit Ihnen einen Telefon- oder Besuchstermin.
Wer privat versichert ist, stellt den Antrag auf Pflegegrad beim jeweiligen privaten Versicherungsunternehmen. Die Begutachtung erfolgt dann vom Medizinischen Dienst der Privaten Krankenversicherer, er heißt Medicproof.
3. Besorgen Sie für das Gutachten alle wichtigen Informationen
Damit Sie alle Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen, ist es wichtig, dass für das Gutachten alle wesentlichen Informationen vorliegen: Holen Sie Arztbelege ein und den Medikamentenplan. Sehen Sie sich die entscheidenden Kriterien ("Module") an, nach denen die Einstufung in den Pflegegrad erfolgt und notieren Sie konkrete Beispiele aus dem Pflege-Alltag, die zeigen, welche Hilfen nötig sind.
"Es wird immer geschaut, wie selbständig oder unselbständig ist jemand", sagt Tanja Fröhlich vom Pflegestützpunkt Baden-Baden. "Der Schwerpunkt liegt auf Fragen wie Körperpflege und geistiger Verfassung. Allein hauswirtschaftlicher Bereich, Einkaufen oder Hilfe bei schriftlichen Angelegenheiten - das reicht nicht aus."
Beachten Sie: Falls Sie mit dem Pflegegrad nicht einverstanden sind, dürfen Sie Widerspruch einlegen.
Sehr gute Informationen zu Pflegegraden und allen Fragen rund um die Pflege erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Bundesgesundheitsministeriums:
www.bundesgesundheitsministerium.de/online-ratgeber-pflege
4. Lassen Sie sich beraten, wie Sie Geld- und Sachleistungen bestmöglich nutzen
Steht der Pflegegrad fest, wird zwischen Geld- und Sachleistungen unterschieden, es ist aber auch eine Kombination möglich.
Für pflegende Angehörige oder Nachbarn, gibt es bei Pflegegrad 2 bis zu 332 Euro Geldleistungen. Wenn der Pflegedienst kommt und Sachleistungen erbringt , dann gibt es 761 Euro bei Pflegegrad 2. Das Geld erhält aber nicht der Pflegebedürftige, sondern die Leistung wird direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet.
Typische Pflegesachleistungen sind Körperpflege, Inkontinenzversorgung, Essen geben, Unterstützung im Haushalt oder beim Einkaufen. Es können aber auch Begleitung und Betreuung im Alltag sein, wie der Gang zum Arzt.
5. Kontrollieren Sie, ob Sie die Entlastungsbeträge abrufen
Neben den Geld- und Sachleistungen gibt es weitere Leistungen, wie den Entlastungsbetrag, der bereits ab Pflegestufe 1 (bis zu 125 Euro) greift. Dieses Geld bekommen die Angehörigen aber meist nicht ausbezahlt, sondern es wird einer Pflegekraft bezahlt, die zum Beispiel im Haushalt hilft. Oder es kann für die Tagespflege eingesetzt werden.
Den Entlastungsbetrag erhält man üblicherweise erst, wenn die Leistungen bereits erbracht und vorab bezahlt wurden. Dabei gilt es, zwei Dinge zu beachten: Die Entlastungsleistung muss durch das jeweilige Landesrecht anerkannt sein, und es muss für die erbrachte Leistung eine Rechnung vorliegen, die dann eingereicht wird.
Monatliche Entlastungsbeträge kann man ansammeln und rückwirkend geltend machen. Es gilt dabei aber, die Fristen zu beachten.
6. Nutzen Sie bei Krankheit die Übergangspflege
Bei vorübergehender starker Erkrankung gibt es die Möglichkeit der Haushaltshilfe: Für maximal vier Wochen wird die sogenannte Übergangspflege bezahlt. Da ist kein Pflegegrad nötig, sondern es ist eine Leistung der Krankenkasse.
Die Kasse ist auch Ansprechpartner bei medizinischen Leistungen. Dazu braucht es die Verordnung vom Arzt.
7. Nutzen Sie auch die weiteren Leistungen
Es gibt weitere Leistungen, die nicht immer abgerufen werden: Beispielsweise darf man eine kostenlose Wohnberatung anfordern, die vor Ort hilfreiche Tipps für das Wohnen bei Pflegebedürftigkeit gibt.
Ab Pflegegrad 1 hat man einen Anspruch auf sogenannte wohnfeldverbessernde Maßnahmen, d.h. z.B. für den Umbau eines barrierefreien Bads oder eine Treppenüberwindung.
Man kann bei seiner Pflegekasse auch einen Antrag für Umzugskosten beantragen, wenn man z.B. in ein Betreutes Wohnen oder von einem hohen Stockwerk in eine barrierefreie Erdgeschoss-Wohnung zieht.
Damit der Alltag besser bewältigt werden kann, gibt es verschiedene Hilfsmittel, die von der Kasse bezahlt werden, wie z.B. einen Rollator oder einen Badewannen-Lifter.
Expertin: Tanja Fröhlich, Pflegestützpunkt Baden-Baden
Mehr zum Thema Pflege
Trotz höherer Kosten Pflege - wie ist sie finanzierbar?
Durch höhere Löhne für Pflegekräfte, höhere Energie- und Lebensmittelpreise steigen auch die Pflegekosten. So können Sie sie finanzieren.