Auch Rentner*innen haben Abzüge - ähnlich wie bei Arbeitnehmern sind das Sozialabgaben und Steuern. Allerdings gelten für Rentner*innen besondere Regeln.
Krankenversicherung
Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss auch als Rentner*innen von der gesetzlichen Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht mehr an und im Regelfall auch keine Beiträge zur Rentenversicherung.
Den allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 Prozent teilen sich Rentner*innen mit der Rentenversicherung. Das macht 7,3 Prozent bezogen auf die Rente.
Genauso wird auch mit dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag verfahren, der 2023 im Schnitt 1,6 Prozent beträgt. Hierfür kommen für die Versicherten also nochmal im Schnitt 0,8 Prozent hinzu.
Pflegeversicherung
Den Beitrag zur Pflegeversicherung, der derzeit 3,05 Prozent beträgt, tragen Sie alleine. Bei Kinderlosen sind es 0,35 Prozentpunkte mehr.
Sozialversicherungsabgaben insgesamt
Unterm Strich bedeutet dies für Versicherte mit Kind/Kindern: Von ihrer gesetzlichen Rente gehen im Schnitt 11,15 Prozent an die Sozialversicherungen ab. Bei Versicherten ohne Kind sind es 11,5 Prozent.
Beispiel: Bei einer Bruttorente in Höhe von 1.500 Euro muss ein Versicherter mit Kind im Schnitt mit Abzügen in Höhe von 167,25 Euro von der Bruttorente rechnen. Damit bleiben nach dem Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 1.332,75 Euro.
Die Zahlungsweise für die Versicherungsbeiträge ist unterschiedlich. Wenn Sie – wie die meisten – pflichtversichert sind, zieht die Rentenversicherung Ihnen die Beiträge von der Rente ab und überweist sie an die Sozialkassen.
Auch privat versicherte Rentner*innen bekommen einen Zuschuss von der Deutschen Rentenversicherung - allerdings nicht die Hälfte des tatsächlichen Beitrags. Was die Rentenversicherung zuchießt, hängt vielmehr von der Höhe der Rente ab.
Gesetzliche Rente und Steuer
Jeder neue Rentnerjahrgang wird stärker besteuert. Meist kassiert der Fiskus allerdings nicht allzu viel. Denn die Einkünfte sind im Alter durchweg geringer als im Erwerbsleben. Gut fünf Millionen der insgesamt mehr als 20 Millionen Rentner zahlen Steuern. Zum großen Teil handelt es sich dabei um Rentner*innen, die neben dem gesetzlichen Altersruhegeld noch weitere Renten erhalten beziehungsweise noch weitere steuerpflichtige Einkünfte haben.
Renteneintritt wichtig für Berechnung
Ob und wie viel Steuer Rentner*innen zahlen müssen, hängt davon ab, wann sie in Rente gegangen sind beziehungsweise gehen werden. Für diejenigen, die 2005 bereits in Rente waren, sind 50 Prozent der 2005 bezogenen Rente steuerfrei.
Derzeit – Stand 2023 – sind 83 Prozent der Brutto-Rente eines Neurentners steuerpflichtig, ein Prozent mehr als im Vorjahr. Somit bleiben in diesem Jahr nur noch 17 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente als dauerhafter Festbetrag steuerfrei.
Dieser Betrag ändert sich nicht mehr im Laufe des Lebens; das führt dazu, dass bei steigenden Renten immer mehr versteuert werden muss.
Hierbei wird folgendermaßen gerechnet: Nehmen wir an, ein Rentner bezieht seit 2023 Vollrente von 1.500 €; das macht 18.000 Euro im Jahr. Davon sind 83 Prozent steuerpflichtig. 17 Prozent sind steuerfrei, das sind 3.060 Euro. Das ist der Steuerfreibetrag, der für 2023 und auch künftig anerkannt wird. Für 2023 beträgt der steuerpflichtige Teil dieser Rente damit (18.000 Euro minus 3.060 Euro =) 14.940 Euro.
Weitere Rentensteigerungen in den folgenden Jahren sind dann voll steuerpflichtig. Steigt die Rente bis 2025 beispielsweise um weitere 1.500 Euro, so steigt der steuerpflichtige Teil dann auf (14.940 + 1.500 =) 16.440 Euro. Wegen des gleichzeitig steigenden Grundfreibetrags (in 2023 11.604 Euro) wirkt sich dies in den meisten Fällen allerdings kaum aus.
Das können Renter von der Steuer abziehen
- einen Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro
- einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro (für Rentner)
- Ihre vollen Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung)
- Ihren persönlichen Rentenfreibetrag (siehe oben)
Auch Rentner*innen können außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, z.B Krankheitskosten, und auch Spenden bleiben abzugsfähig.
Experte: Nico Tessaro, Detusche Rentenversicherung