Verbraucher werden doppelt belohnt, wenn sie ihren Strom- und Gasverbrauch senken. Wie die Gas- und Strompreisbremse funktioniert und was Sie jetzt tun können, um Geld zu sparen.
Die Strom- und Gaspreisbremse der Bundesregierung kommt. Wir zeigen, wie Strom- und Gaskunden ihre Ersparnis nachrechnen und noch erhöhen können.
Inhalt:
Strom- und Gaspreisbremse: So funktioniert sie
Wie werden 80 Prozent des Verbrauchs berechnet?
Fallbeispiel: Wie viel Verbraucher sparen können
Sollte ich Änderungen im Stromverbrauch melden?
So kann man die Informationen und Prognosen des Energieverbrauchers überprüfen
So wird Energiesparen zusätzlich belohnt
Mehrwertsteuersenkung bei Gas
Was gilt bei Heizöl, Pellets, Flüssiggas und Kohle?
Entlastung für Studierende und bei Fernwärme
So funktioniert die Strom- und Gaspreisbremse
Um die Bürger zu entlasten, werden ab 1. März 2023 die Strom- und Gaspreise vom Staat gedeckelt.
- Das bedeutet bei der Strompreisbremse: Kunden zahlen für 80 Prozent ihres Stroms maximal 40 Cent brutto pro Kilowattstunde. Für die restlichen 20 Prozent wird der reguläre Vertragspreis berechnet.
- Die Gaspreisbremse funktioniert genauso: Für 80 Prozent ihres monatlichen Gasverbrauchs zahlen Verbraucher maximal 12 Cent pro Kilowattstunde, für die restlichen 20 Prozent ihren aktuellen Vertragspreis.
Für die Monate Januar und Februar bekommen die Verbraucher den Zuschuss vom Gas- und vom Stromversorger rückwirkend gutgeschrieben. Das heißt, Verbraucher zahlen zu Beginn des Jahres erstmal den vollen Preis, bekommen aber nachträglich Erstattungen für Januar und Februar angerechnet. Einen Antrag muss man dafür nicht extra stellen. Die Abrechnung ist Aufgabe der Energieversorger.
Die Gas- und Strompreisbremse der Bundesregierung soll bis April 2024 gelten. Finanziert wird sie aus Steuergeldern.
Wie werden die 80 Prozent Stromverbrauch beim Strompreisdeckel berechnet?
Die Daten für die Berechnung der 80 Prozent - des sogenannten Entlastungskontingents - kommen aus der Prognose des Netzbetreibers. Beim Strom ist das abhängig von der Art des Stromzählers: Beim üblichen Stromzähler mit einem Standardlastprofil - das gilt für die meisten Haushalte - wird für die Schätzung des Jahresverbrauchs 2023 der Verbrauch mit Stichtag September 2022 als Basis herangezogen.
Ist bereits ein intelligentes, digitales Messsystem installiert, das den Stromverbrauch in Echtzeit automatisiert an Stromversorger oder Netzbetreiber meldet, beziehen sich die 80 Prozent des Jahresverbrauchs auf das Jahr 2021, also auf die letzte Abrechnung.
Für neu gemeldete Entnahmestellen für Strom gibt es eine Schätzregel.
Was muss ich für die restlichen 20 Prozent des verbrauchten Stroms bezahlen?
Für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, höhere Marktpreis für Strom. Jede mehr oder weniger verbrauchte Kilowattstunde schlägt mit dem vollen, hohen Preis aus dem alten Versorgungsvertrag zu Buche. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen profitieren also weiterhin stark, wenn sie Strom einsparen.
Wie werden die 80 Prozent Gasverbrauch für den Gaspreisdeckel ermittelt?
Beim Gas basieren die 80 Prozent des Jahresverbrauchs auf dem Betrag, der im September 2022 der monatlichen Abschlagszahlung zugrunde lag. Außer der Jahresverbrauch 2021 wurde zwischenzeitlich nach oben oder unten korrigiert.
Wie viel sparen Verbraucher durch die Strompreisbremse? Ein Fallbeispiel
Im April 2022 hat die Kundin in unserem Fallbeispiel einen neuen Stromvertrag für zwölf Monate abgeschlossen. Statt vorher 27 Cent für die Kilowattstunde Strom zahlt sie wegen der gestiegenen Energiepreise im Jahr 2022 im neuen Vertrag nun 50 Cent und nach Abzug der EEG- Umlage noch 46 Cent - fast das Doppelte.
Die Kundin verbraucht etwa 1.800 Kilowattstunden Strom im Jahr. 80 Prozent davon sind 1.440 Kilowattstunden. Für diese 1.440 Kilowattstunden zahlt die Stromkundin also jeweils 6 Cent weniger. Insgesamt kommt sie durch die Energiesparbremse auf eine Ersparnis von 86,40 Euro im Jahr. Beim Abschlag sind das 7 Euro im Monat weniger.
Auf dieser Website der Bundesregierung können Verbraucher ausrechnen lassen, wie hoch ihre möglichen Einsparungen bei Strom und Gas durch die Preisbremse sein können.
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Wärmepumpe, Photovoltaik, E-Auto: Geänderten Stromverbrauch melden
Die jeweils aktuelle Prognose des Jahresverbrauchs basiert in der Regel auf dem Verbrauch des Vorjahres. Sie kommt vom Netzbetreiber und liegt dem Stromversorger vor. Zudem muss der Netzbetreiber sie dem Stromkunden mitteilen. Hier können die Stromkunden auch Widerspruch einlegen, sollte es dafür Gründe geben.
Etwa wenn Verbraucher in den vergangenen Monaten eine Wärmepumpe angeschafft haben, die am Stromnetz hängt oder ein E-Auto - dann wird der Stromverbrauch künftig deutlich höher sein als bisher. Für die Berechnung der 80 Prozent für die Strompreisbremse sollte also der höhere Verbrauch zu Grunde gelegt werden. Solche Änderungen können Kunden mit dem Netzbetreiber auf den Monat genau vereinbaren und eintragen lassen.
Das gilt auch für den umgekehrten Fall: Wenn der Haushalt also beispielsweise wegen einer neuen Photovoltaikanlage künftig weniger Strom vom Stromversorger abnimmt, kann diese Änderung ebenfalls zeitnah gemeldet und angepasst werden.
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Stromzähler ablesen am Jahresende für die Abrechnung
Einmal im Jahr muss der Stromzähler abgelesen werden, damit der Jahresverbrauch für den Strom für die jährliche Endabrechnung ermittelt werden kann. Anders ist das bei intelligenten, digitalen Messsystemen: Sie melden Stromdaten in Echtzeit automatisiert an Stromversorger oder Netzbetreiber.
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Informationen und Prognosen der Energieversorger überprüfen
Die Energieversorger teilen im März die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Darüber hinaus informiert der Versorger über die Einzelheiten der Entlastung, etwa den aktuellen Brutto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde Gas oder Strom und den Referenzpreis, also den gebremsten Preis. Auch die Höhe des Entlastungskontingentes und der individuelle Entlastungsbetrag werden mitgeteilt.
Manche Strom- und Gasunternehmen kommen momentan mit der Information ihrer Kundinnen und Kunden über die notwendigen Prognosen für den Verbrauch nicht nach. Die Schreiben der Energieanbieter, die eigentlich am 1. März vorliegen müssten, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher überprüfen, sobald sie eintreffen. Auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums gibt es die Musterschreiben, nach denen sich die Versorger und Vermietende in ihren Schreiben an die Kunden bzw. Mieter richten sollen.
Die ersten Entlastungsbeträge werden also ab März 2023 gutgeschrieben. Im März muss auch die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 überwiesen werden. Das heißt, Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten im März den dreifachen Entlastungsbetrag.
Geld fürs Strom- und Gassparen: Das belohnt der Preisdeckel zusätzlich
Das Modell der Energiepreisbremse belohnt außerdem Einsparungen von mehr als 20 Prozent bei Strom und Gas:
Verbraucht man zum Beispiel 30 Prozent weniger Energie als im Vorjahr, wird die Einsparung von 30 Prozent vollständig zu dem höheren, nicht gedeckelten Vertragspreis vom Energieversorger zurückerstattet. Jede eingesparte Kilowattstunde Strom und Gas wird also mit dem höheren Vertragspreis berechnet und den Strom- und Gaskunden in Euro rückvergütet.
Einfach umzusetzen und effektiv 7 Tipps zum Strom- und Energiesparen
Die billigste Energie ist die, die man nicht verbraucht. Wie lassen sich Strom und Energie im Alltag sparen? Mit diesen Tipps können Sie Kosten und Verbrauch ohne großen Aufwand senken.
Wer mit Gas heizt, erhält über die Mehrwertsteuer einen weiteren Zuschuss
Bei Gebäuden mit Gasheizung übernimmt der Staat die Abschlagszahlung für Dezember 2022. Das gilt für private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen und soll vor allem schnell helfen. Gleichzeitig bleibt ein Sparanreiz erhalten, da die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängig ist.
Hinzu kommt: Die Mehrwertsteuer ist für Erdgas ab 1. Oktober 2022 von 19 auf 7 Prozent gesenkt worden.
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Wie wird bei Heizungen mit Heizöl, Pellets, Flüssiggas und Kohle entlastet?
Für nicht-leitungsgebundene Energien - also Heizöl, Holzpellets, Kaminholz, Flüssiggas und Kohle - gab es zuletzt stark schwankende Preise. Diese Kunden mussten oft plötzlich mit doppelt oder dreifach gestiegenen Preisen rechnen. Private Haushalte, die mit diesen Brennstoffen heizen, sollen rückwirkend für 2022 finanziell entlastet werden.
Beantragt und abgewickelt werden soll das im jeweiligen Bundesland. Allerdings ist hier momentan noch vieles unklar. Bei den Verbraucherzentralen in Mainz und Stuttgart gab es dazu bereits viele Anfragen.
Private Haushalte müssen voraussichtlich Rechnungen aus dem Jahr 2022 für Heizöl, Holzpellets, Kaminholz, Flüssiggas und Kohle vorlegen und können maximal 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Voraussetzung ist, dass sich ihr Energiepreis im Vergleich zum Jahr 2021 mehr als verdoppelt hat - ab dann können sie mit einer Erstattung rechnen. Bislang (Stand 9. Januar 2023) wurde dieses Modell aber noch nicht gesetzlich geregelt, Ansprüche können Verbraucher deshalb noch nicht stellen.
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Wegen der hohen Gas- und Strompreise suchen viele nach alternativen Heizarten. Eine davon ist Holz. Angeblich soll das Heizen mit Holz klimaneutral sein – stimmt das?
Sonderfälle: Abschlagszahlungen für Studierende und bei Fernwärme
Studierende sollen eine Abschlagszahlung von pauschal 200 Euro als Entlastung für die hohen Energiepreise erhalten. Ab Mitte März können sie den Antrag dafür stellen. Das Onlineportal Einmalzahlung 200 ist bereits online, die Verifizierung dafür lässt sich bereits beantragen, so dass es nachher schneller geht beim eigentlichen Antrag.
Für Fernwärmekunden gibt es eine ähnliche Deckelung für den Preis für Fernwärme von 9,5 Cent pro Kilowattstunde auf 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Die Mehrwertsteuer ist auch für Fernwärme ab 1. Oktober 2022 von 19 auf 7 Prozent gesenkt worden.