Wenn man die Sorge hat, dass bei einem eingebrochen wird: Darf man eine Überwachungskamera aufhängen, die den Weg vor der Tür und das eigene Haus filmt?
Sein eigenes Alleinfamilienhaus darf man grundsätzlich filmen. Das Nachbargrundstück oder öffentliche Wege darf man mit seiner Überwachungskamera aber normalerweise nicht filmen.
Jeder Mensch hat ein sogenanntes Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dazu gehört es auch, dass im Grundsatz jeder selbst entscheiden darf, was mit seinen persönlichen Daten passiert. Und deshalb hat man auch das Recht nicht einfach so von jemand anderem gefilmt zu werden nur weil man an dessen Haus vorbeiläuft.
Was ist, wenn es schon mal ein Graffiti oder Vandalismus im Hausflur gab, das Auto immer wieder zerkratzt wird oder sogar eingebrochen wurde? Darf man dann eine Kamera aufhängen, die auch den öffentlichen Weg filmt?
Da kommt es immer auf den Einzelfall an. Es muss in jedem Einzelfall abgewogen werden zwischen dem Interesse des Hauseigentümers am Schutz seines Eigentums und dem Interesse der Menschen, die nicht gefilmt werden möchten. Wichtig ist bei der Abwägung insbesondere auch die Frage, ob wirklich eine konkrete Gefahr für das Eigentum besteht und ob der Eigentümer nicht andere Möglichkeiten hat, sich zu schützen. Zum Beispiel indem man den Hausflur nachts besser beleuchtet oder eine bessere Schließanlage einbaut.
Muss ich darauf hinweisen, dass ich mein Grundstück überwache?
Man sollte, auch wenn man nur sein eigenes Grundstück filmt, ein entsprechendes Hinweisschild sichtbar am Gebäude anbringen, das Personen, die das Grundstück betreten, von der Überwachung in Kenntnis setzt. Wenn man jemanden ohne dessen Einverständnis auf eigenem, fremden oder öffentlichen Grund filmt oder fotografiert, verstößt man gegen das europaweite Datenschutzrecht.
Was ist, wenn mein Nachbar eine Kamera aufhängt, die auch auf mein Grundstück zeigt oder in meine Richtung geschwenkt werden kann und ich möchte das nicht?
Fremde Grundstück mitfilmen darf man wie gesagt grundsätzlich nicht. Ich darf von meinem Nachbarn daher verlangen, dass er eine Kamera abhängt, wenn sie mein Grundstück mit filmt. Das gilt auch für Kameras, die sich ganz einfach – zum Beispiel mit einer Fernbedienung – anders ausrichten lassen und dann mein Grundstück filmen könnten. Grund dafür ist, dass man nicht nur davor geschützt ist einfach so gefilmt zu werden, sondern auch davor, dass man ständig Sorge haben muss gefilmt zu werden.
Wenn die Ausrichtung der Kamera nur mit mehr Mühe gedreht werden kann, kommt es auf den Einzelfall an. Wenn man mit seinem Nachbar eh schon streitet und es irgendwelche Umstände gibt, die es nahelegen, dass der eine Nachbar den anderen filmen möchte, dann sind die Anforderungen höher. Dann darf man auch keine Kamera anbringen, die zwar nur auf das eigene Grundstück zeigt, sich aber verstellen lässt, indem man zum Beispiel auf eine Leiter klettert und sie etwas dreht. Das liegt wieder daran, dass man auch davor geschützt sein soll, sich ständig Sorgen zu machen, ob man jetzt doch gefilmt werden kann.
Und wie sieht es mit Kameraattrappen aus? Also wenn das gar keine echte Kamera ist?
Geschützt ist wie gesagt nicht nur das Recht, nicht gefilmt zu werden. Schon das Gefühl gefilmt zu werden oder die Unsicherheit darüber, ob man vielleicht gefilmt wird, stellen einen Eingriff in die eigenen Rechte dar. Deshalb darf man auch eine Kamera-Attrappe nicht auf das Nachbargrundstück oder öffentliche Wege ausrichten, wenn man nicht sofort erkennt, dass das keine echte Kamera ist. Das können ja die betroffenen Menschen nicht sehen und fühlen sich dann überwacht.
Wie ist es, wenn ich einem Mietverhältnis bin? Darf der Vermieter da einfach so eine Kamera aufhängen?
Das Recht nicht ohne Einwilligung gefilmt zu werden, gilt nicht nur zwischen Nachbarn, sondern auch zwischen Vermieter und Mieter. Auch Vermieter dürfen ihre Mieter nicht einfach ohne deren Einwilligung filmen.
Das hat zum Beispiel das Kammergericht Berlin mal entschieden. Da hat die Vermieterin den Aufzug gefilmt, ohne, dass die Mieter einverstanden waren. Eine siebzigjährige Mieterin hat dann geklagt und gewonnen. Die wohnte im zehnten Stock und war auf den Aufzug angewiesen. Das Gericht hat dann nochmal genauer ausgeführt, warum das sehr stark in die Privatsphäre der Mieterin eingreift, wenn sie im Aufzug gefilmt wird. Dann kann die Vermieterin auf den Aufnahmen sehen, wann und mit wem die Mieterin nach Hause kommt. Und auch in welcher Stimmung sie gerade ist. Und die Siebzigjährige konnte dem Aufzug und damit der Kamera ja auch nicht ausweichen, weil es für sie nicht zumutbar war, in den zehnten Stock die Treppe zu nehmen.
Etwas anderes kann für das Filmen aber dann gelten, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Zum Beispiel, weil der Aufzug ständig beschädigt wird. Dafür reicht aber nicht die abstrakte Gefahr, dass der Aufzug vielleicht mal durch irgendwen beschädigt werden könnte. Ob dann ein berechtigtes Interesse der Vermieterin oder aber das Interesse der Mieterin am Schutz ihrer Privatsphäre überwiegt, muss durch Abwägung im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Was ist mit sogenannten digitalen Türspionen? Also so einer Kamera, die angeht, wenn man an der Tür klingelt?
Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das in engen Grenzen zulässig sein kann. Es ist aber eine Abwägungsentscheidung und kommt daher immer auf den Einzelfall an.
In dem Fall, über den der BGH entschieden hat, ging es um eine Kamera, die nur durchs Klingeln aktiviert wurde und dann das Bild in die Wohnung übertragen hat. Die Bildübertragung brach automatisch nach einer Minute ab und es wurde kein Film gespeichert. Diese Form von Türspion hat der BGH für zulässig erachtet.
Mit Überwachungskameras nur das eigene Grundstück filmen (Verbraucherzentrale)