Frank Bräutigam aus unserer ARD-Rechtsredaktion beantwortet 7 häufige Fragen:
Frage 1: Stellen wir uns mal den ganz klassischen Fall vor: Ich gehe in ein Geschäft, kaufe ein Geschenk und will es dort nach Weihnachten wieder zurückgeben. Muss der Verkäufer die Ware annehmen?
Nach dem Gesetz gibt es kein standardmäßiges Umtauschrecht. Es ist ein Irrtum, dass man Geschenke, die nicht gefallen haben, im stationären Handel einfach zurückbringen darf. Der Verkäufer ist also rechtlich nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen. Lässt sich das Geschäft trotzdem darauf ein, dann aus Kulanz gegenüber seinen Kunden. Gerade in der Vorweihnachtszeit sind manche Geschäfte besonders großzügig und werben freiwillig mit Umtauschregeln nach den Feiertagen. Wer so etwas verspricht, muss sie sich nach dem Fest natürlich auch daran halten.
Gesetzliche Rechte hat man nach einem Kauf im Laden nur dann, wenn die Sache von Anfang an einen Mangel hatte, also zum Beispiel kaputt war. Dann muss das Geschäft die Sache reparieren oder umtauschen.
Frage 2: Ist das auch so, wenn ich das Geschenk nicht im Laden, sondern im Internet gekauft habe?
Hier ist die Rechtslage anders. Denn anders als im Laden hatte man vor dem Kauf im Internet keine Möglichkeit, die Waren anzuschauen, zu probieren oder zu testen. Daher hat man hier als Kunde in den meisten Fällen ein Widerrufsrecht. Das bedeutet, dass ich den Kauf ohne Angabe von Gründen rückgängig machen darf. Die Ware muss also insbesondere nicht beschädigt sein.
Frage 3: Muss ich hierbei irgendwelche Fristen beachten?
Ja. Es gibt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Das heißt: Ab Erhalt der Ware habe ich zwei Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob ich den Kauf rückgängig machen will. Wer seine Weihnachtsgeschenke also zu früh liefern lässt, hat nach Heiligabend womöglich nicht mehr das Recht, den Kauf zu widerrufen.
Frage 4: Gibt es dieses Widerrufsrecht bei jedem Kauf im Internet?
Nein. Für Privatkäufe im Internet, zum Beispiel auf eBay-Kleinanzeigen, gilt das gesetzliche Widerrufsrecht nicht. Und auch bestimmte Produkt-Kategorien sind davon ausgenommen. Zum Beispiel frische Lebensmittel, die schnell verderben können, Hygieneprodukte, wenn man die Versiegelung entfernt hat, oder Sonderanfertigungen, die der Kunde nach eigenen Wünschen angefertigt hat, wie gravierter Schmuck oder Fotoalben.
Frage 5: Wer muss die Kosten für die Rücksendung zahlen?
Nach dem Gesetz muss der Kunde die Kosten für die Rücksendung eigentlich selbst tragen. Ähnlich wie beim Umtauschrecht im Laden übernehmen die Händler das in der Praxis aber oft freiwillig aus Kulanz gegenüber den Kunden. Dann bekommt man auf der Homepage oder per E-Mail kostenlos ein Rücksendeetikett. Manchmal liegt so ein Etikett auch schon mit im Paket. Einen Anspruch darauf habe ich als Kunde aber nicht.
Frage 6: Um zu verhindern, dass ein Geschenk nicht gut ankommt, verschenkt man ja gerne auch mal Gutscheine. Was passiert, wenn ich den Gutschein eine Weile vergessen habe? Ist ein Gutschein unbegrenzt gültig?
Nein. In erster Linie muss ich die Frist beachten, die auf dem Gutschein steht. Findet sich dort kein Ablaufdatum, heißt das aber nicht, dass der Gutschein unbegrenzt gültig ist. Dann gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem ich den Gutschein gekauft habe. Nach Fristablauf ist der Verkäufer nicht mehr verpflichtet, den Gutschein einzulösen.
Aber aufgepasst: Manchmal schreiben Händler eine zu kurze Gültigkeitsdauer auf den Gutschein. Wie lang so ein Gutschein gültig sein muss, kann man leider nicht pauschal sagen. Das hängt immer davon ab, was man mit dem jeweiligen Gutschein verschenkt. Die Rechtsprechung hat aber zum Beispiel entscheiden, dass Amazon-Gutscheine nicht nur auf ein Jahr befristet sein dürfen. Solche Fristen sind zu kurz und damit unwirksam. In diesen Fällen gilt dann wieder die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Frage 7: Kann ich mir einen Gutschein in bar auszahlen lassen?
Nein. Der Händler ist nicht verpflichtet, den Geldbetrag auszuzahlen. Ein Gutschein ist grundsätzlich nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eintauschbar. Der Händler kann sich höchstens wieder einmal aus Kulanz zu einer Barauszahlung entscheiden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Gutschein auf eine konkrete Ware oder Dienstleistung bezieht, die nicht mehr erhältlich ist. Da die Erfüllung des ursprünglich geschlossenen Vertrags dann nicht mehr möglich ist, muss der Händler das Geld für den Gutschein wieder herausgeben