- Abrechnungszeitraum prüfen: Ein Wohnungsvermieter darf maximal über 12 Monate abrechnen, zum Beispiel von Januar bis Dezember. Nur ausnahmsweise, wenn der Mieter beispielsweise im Januar auszieht, darf der Abrechnungszeitraum auch länger sein.
- Formal alles richtig? Formale Fehler machen eine Abrechnung unwirksam. Deswegen unter anderem darauf achten, ob der Adressat mit dem übereinstimmt, der im Mietvertrag als Mieter steht. Prüfen Sie, ob der richtige Abrechnungszeitraum verwendet wurde, und es einen Umlageschlüssel pro Betrieoebskostenposition gibt. Zudem müssen die monatlichen Vorauszahlungen abgezogen worden sein und ein Endbetrag am Ende stehen.
Mietvertrag und Abrechnungszeitraum
- Rechtzeitig abgerechnet? Der Vermieter muss innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Rechnet er also über die Monate Januar bis Dezember 2023 ab, muss er das bis spätestens 31.12.2024 tun. Rechnet er später ab, muss der Mieter nichts mehr nachzahlen.
- Mietvertrag checken: Was der Wohnungsvermieter umlegen darf, regelt die Betriebskostenverordnung. Mehr als dort drinsteht, darf er nicht umlegen. Ein Blick in den Mietvertrag klärt, ob der Vermieter die Umlage all dieser Kosten auch vereinbart hat. Ist etwas durchgestrichen, darf es auch nicht umgelegt werden.
Die Umlage von zusätzlichen Kosten wie zum Beispiel Hausverwaltungs- und Reparaturkosten oder Bankgebühren ist nicht erlaubt.
Umlageschlüssel und Rechnungsbelege
- Kosten mit alter Abrechnung vergleichen! Ob und wo sich Nebenkosten erhöht haben oder neu hinzugekommen sind, erkennt man beim Vergleich mit der Vorjahresabrechnung. Bei ungewöhnlichen Abweichungen nachhaken.
- Richtiger Umlageschlüssel verwendet? Wie der Vermieter die einzelnen Posten umlegen muss, regelt meist das Kleingedruckte im Mietvertrag. Ist dort kein Umlageschlüssel vereinbart, muss der Vermieter solche Kosten, die sich nach Verbrauch abrechnen lassen wie z.B. Wasserkosten auch nach Verbrauch abrechnen.
Wichtig: Pro Abrechnungsposten können unterschiedliche Umlageschlüssel gelten und nicht alle Umlageschlüssel müssen gerecht sein.
- Rechnungsbelege einsehen. Haben sich zum Beispiel Versicherungs-, Heiz- oder Gartenpflegekosten enorm erhöht, kann man sich die Belege dafür vorlegen lassen. Der Vermieter muss jedoch grundsätzlich keine Belege kopieren und zuschicken.
Tipp: Achten Sie auf eine Zahlungsfrist in der Abrechnung und ob Ihnen ein Prüfungsrecht eingeräumt wurde. Normalerweise ist der Nachzahlungsbetrag sofort fällig, sofern die Abrechnung korrekt ist. Falls nicht, bringen Sie Ihre Einwendungen gegen die Abrechnung möglichst schnell vor!
Speziell bei der Heizkostenabrechnung sollen Sie genau hinschauen, hier haben die Verbraucherzentralen wertvolle Tipps.
Unsere Expertin: Katharina von Morstein, Fachanwältin