Mehr Rechte für Verbraucher bei Internet & Co.

Neues Telekommunikationsgesetz

Stand
Autor/in
Angelika Scheffler-Ronen
Onlinefassung
Gesa Marx
Maren Krämer

Verbraucher erhalten mehr Rechte dank neuer Regelungen im Telekommunikationsmarkt. Rechtsexperte Karl-Dieter Möller kennt die Details.

Das Internet ist viel langsamer als es beim Vertragsabschluss mit den Internet-Anbieter vereinbart war? Das ist nicht rechtens, besagt das neue Telekommunikationsgesetz. Das neue Gesetz ist seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft, wirkt sich aber ebenso auf schon bestehende Verträge aus. Damit hat der Gesetzgeber festgeschrieben, was Gerichte schon länger in Einzelfällen entschieden haben.

Ein Recht auf schnelles Internet

So haben Verbraucher künftig das Recht, fristlos zu kündigen, wenn die versprochene Daten-Leistung nicht geliefert wird. Dies gilt als Mangel und kann beanstandet werden – jedoch nur, wenn man die zu geringe Leistung nachweisen kann.

Kunden können dazu die eigene Internetgeschwindigkeit messen, beispielsweise auf der Seite der Bundesnetzagentur. Sie bietet die Möglichkeit eine Breitbandmessung vorzunehmen. Zu beachten: Nicht nur der Download ist wichtig, sondern auch die Upload-Geschwindigkeit. Verbraucher mit einem DSL-Vertrag sollten beide Werte im Blick behalten.

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Die meisten Anbieter sichern 80 Prozent der vertraglich angekündigten Leistung zu. Ist die Leistung dauerhaft zu schwach, kann man die anfallenden Kosten mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Ist die vom Internetanbieter angegebene Leistung technisch gar nicht möglich, hätte er damit auch nicht werben dürfen, weiß Rechtsexperte Karl-Dieter Möller. Der Vertrag darf dann ebenfalls gekündigt werden.

Derzeit wird das offizielle Messverfahren der Bundesnetzagentur noch an die neuen Vorgaben des neuen Telekommunikationsgesetzes angepasst. Voraussichtlich ab dem 13. Dezember 2021 soll der Service verfügbar sein. Bis dahin können Nutzer versuchen, andere Fehlerquellen auszuschließen und den Kontakt zum Anbieter aufnehmen.

Verträge lassen sich schneller kündigen

Eine weitere Neuerung ist die schnellere Kündbarkeit von bestehenden Verträgen. Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer können Kunden künftig monatlich kündigen. Zudem dürfen Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträge sich zukünftig nicht mehr automatisch um lange Zeiträume verlängern.

Bei Handyverträgen sind Anbieter nun außerdem dazu verpflichtet, anfängliche Laufzeiten von höchstens 12 Monaten anzubieten. Grundsätzlich gilt bei jedem Vertrag: Verträge müssen dem Kunden immer nochmal schriftlich zugesendet werden, bevor sie in Kraft treten können. Ein Abschluss via Telefonanruf ist nicht mehr möglich.

Schnellere Hilfe bei Störungen

Weiteren Druck auf die Internet-Anbieter dürfte außerdem der jetzt geltende Anspruch auf schnelle Störungsbehebung mit sich bringen. Wurde eine Störung mit der Internet- oder Telefonverbindung gemeldet, hat der Anbieter sie innerhalb von 24 Stunden zu beheben. Dauert die Behebung länger als einen Tag, muss der Kunde informiert werden und kann ab dem dritten Tag eine Entschädigung verlangen.

Kunden können für den 3. und 4. Tag 10 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts (mindestens 5 Euro) und ab dem 5. Tag 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts (mindestens 10 Euro) Entschädigung einfordern.

Außerdem neu: Der Anbieter muss Kunden künftig einmal jährlich schriftlich über die besten Tarife und Vertragsbedingungen unabhängig vom bestehenden Vertrag informieren. Bei Terminen vor Ort gibt es eine weitere Neuerung: Lässt ein Internet-Provider einen Kundendienst- oder Installationstermin unabgemeldet verstreichen, stehen Kunden 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts zu, aber mindestens 10 Euro.

So verhalten sich Verbraucher im Störungsfall

Idealerweise wenden sich Kunden zuerst an den Internetanbieter selbst. In der Regel hat jeder Kunde bei Vertragsabschluss eine Hotline mitgeteilt bekommen. Falls nicht, finden Kunden über eine schnelle Internetrecherche einen entsprechenden Ansprechpartner bei Störungen vom Provider selbst. Manche Probleme können so zeitnah behoben werden.

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Verbraucher können sich gegen viele Störungen wehren.

Entschädigungen bei Probleme nach dem Anbieterwechsel

Ist man unzufrieden mit den Leistungen seines Anbieters und wechselt deshalb zu einem anderen, dürfen Kunden künftig die Rufnummer kostenlos mitnehmen. Sollte das nicht funktionieren, fällt ab dem zweiten Arbeitstag nach dem vereinbarten Termin eine Entschädigung von 10 Euro für jeden weiteren Tag an.

Der Telefon- und Internetanschluss darf bei einem Anbieter-Wechsel nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Ansonsten steht dem Verbraucher auch hier eine Entschädigung zu, und zwar 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts für jeden Arbeitstag, der von der Unterbrechung betroffen ist, aber mindestens 10 Euro.

Hilfe bei zu langsamen Internetverbindungen und Telefonproblemen

Die Verbraucherzentralen bieten Beschwerdeformulare und Musterschreiben für die Kündigung an. Daneben hat die Bundesnetzagentur eine Schlichtungsstelle eingerichtet, wenn der Anbieter eine Kündigung nicht akzeptiert.

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