Steuerentlastungen

Änderungen in der Steuererklärung 2022

Stand
Autor/in
Ambra Link
Anna Macho

Für das Steuerjahr 2022 gibt es einige Änderungen. Von Homeoffice- und Entfernungspauschale: Die Neuerungen der Steuererklärung im Überblick.

Arbeitnehmerpauschbetrag wird erhöht

Der Pauschbetrag für Werbungskosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wurde mit dem ersten Entlastungspaket der Bundesregierung rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal geltend machen, also ohne diese anhand von Belegen nachweisen zu müssen.

Doch viele Steuerzahler übersteigen durch ihre beruflich bedingten Ausgaben und Aufwendungen diesen Betrag und können deshalb deutlich mehr von der Steuer absetzen. Denn auch Arbeitsmittel wie Computer, Drucker oder die Büroausstattung, sowie Arbeitskleidung und Fahrtkosten können je nach persönlicher Situation ganz oder anteilig zu den Werbungskosten hinzugerechnet werden.

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Was ändert sich bei der Homeoffice-Pauschale?

Auch die Arbeit aus dem Homeoffice kann seit der Pandemie stärker geltend gemacht werden. Allgemein gilt: Wer von zuhause gearbeitet hat, kann die Homeoffice-Pauschale geltend machen, unabhängig davon, ob sie oder er ein eigenes Arbeitszimmer besitzt oder etwa vom Küchentisch arbeitet. Diese beträgt 2022 für jeden Tag fünf Euro. Insgesamt aber maximal 600 Euro im Jahr, das entspricht 120 Arbeitstagen.

Dieser Betrag wird zu den Werbungkosten hinzugerechnet und lohnt sich daher nur für Berufstätige, die den Pauschbetrag für Werbungskosten von 1.200 Euro übersteigen.

Gute Nachrichten für alle, die auch 2023 weiter ohne eigenes Arbeitszimmer im Homeoffice arbeiten: Statt der bisherigen 120 Homeoffice-Tage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Steuererklärung im nächsten Jahr 210 Tage geltend machen. Pro Heimarbeitstag können dann auch sechs Euro angesetzt werden, also bis zu 1.260 Euro im Jahr.

Wer seinen Hauptarbeitsplatz in einem eigenen Arbeitszimmer hat, kann unter Umständen mehr als die Homeoffice-Pauschale absetzen. Wird der Raum hauptsächlich zum Arbeiten genutzt, können oft anteilig die Miete oder die Nebenkosten bei der Steuer geltend gemacht werden.

Entfernungspauschale steigt

Auch Pendlerinnen und Pendler, sowie Beschäftigte, die nur tageweise ins Büro fahren, werden weiter unterstützt. Ab dem 21. Kilometer können sie für jeden weiteren Kilometer 38 Cent von der Steuer absetzen. Die Anhebung gilt vorerst bis zum Jahr 2026. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Für die ersten 20 Kilometer bis zum Arbeitsplatz bleibt die Entfernungspauschale unverändert bei 30 Cent je Kilometer.

Dabei gilt die Entfernungspauschale nicht nur für Menschen, die mit dem Auto zur Arbeit fahren: Auch die Anfahrt mit Bus und Bahn, sowie mit dem Rad kann eingerechnet werden.

Kleine Photovoltaikanlagen sind jetzt einkommenssteuerfrei

Um die Energiewende voranzubringen, wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 eine Ertragssteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp eingeführt. Ohne Übergangsfrist muss nun für neue und alte Anlagen, als auch für die Lieferung und Installation an und auf Einfamilienhäusern kein Gewinn mehr versteuert werden. Die Angaben zu den Photovoltaikanlagen fallen komplett aus der Einkommensteuererklärung heraus, somit muss auch keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr gemacht werden. Das entlastet Privatpersonen.

Folglich erhalten Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen – weil sie steuerlich nicht mehr als Unternehmer gelten - nun auch wieder die Möglichkeit, sich durch Lohnsteuerhilfevereine bei ihrer Steuererklärung beraten zu lassen. Ein Nachteil der neuen Regelung: Eventuell notwendige Reparaturen an Photovoltaikanlagen können nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden.

Alles zur der Abgabefrist der Steuererklärung 2022 gibt es hier:

Fast immer gibt es Geld zurück Steuererklärung für 2022: Frist endet

Über die Fristen für die Steuererklärung herrscht seit der Corona-Pandemie Verwirrung. Die Erklärung für 2022 muss bis zum 02.10.2023 abgegeben werden - sofern man sie selbst macht.

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