Gut zu wissen

Meine Rechte im Supermarkt

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Darf ich Obst anfassen oder sogar probieren? Wie lange sind Pfandbons gültig? Und sind die Preise am Regal verbindlich? Was Sie über Ihre Rechte im Supermarkt wissen sollten.

Frage 1: Sind die Preise am Regal verbindlich?

Nein, die Preise am Regal sind nicht verbindlich. Im Supermarkt kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Inhaber des Supermarkts erst an der Kasse zustande. Erst dort geschieht also auch die Einigung über den Preis. Wenn also am Regal ein anderer Preis stand, ist das irrelevant: Die Kassiererin oder der Kassierer darf an der Kasse mehr verlangen – zum Beispiel, weil der Preis falsch angegeben war. Natürlich bin ich als Kundin oder Kunde dann nicht verpflichtet, das Produkt zu dem geänderten Preis zu kaufen. Ich kann es einfach an der Kasse lassen.

Frage 2: Darf ich Obst anfassen oder gar probieren?

Eine Frau beim Einkaufen, sie hält einen roten Apfel in der Hand und begutachtet ihn.

Anfassen ist okay. Auf jeden Fall bei verpackter Ware. Auch unverpackte Waren und Lebensmittel darf ich anfassen, zumindest wenn man sie abwaschen kann. Also: Äpfel, Gurke, Paprika – kein Problem! Bei anderen, nicht abwaschbaren Produkten, wie zum Beispiel Backwaren, da ist Anfassen aus hygienischen Gründen allerdings nicht erlaubt.

Im Supermarkt probieren, das ist rechtlich betrachtet Diebstahl. Also verboten. Solange die Ware noch nicht bezahlt wurde, gehört sie nämlich dem Inhaber des Supermarkts. Erst zusammen mit dem Bezahlen findet in der Regel die Einigung statt: „Das gehört jetzt Dir“. Wenn ich vorher einfach in einen Apfel reinbeiße oder zum Beispiel eine Kirsche in den Mund wandern lasse, dann eigne ich mir fremdes Eigentum an. Da hilft auch das Argument nichts, dass ich ja sowieso gleich an der Kasse bezahlen wollte. Der Supermarktinhaber könnte einen Strafantrag stellen. Zwar sind viele Supermärkte recht kulant und akzeptieren so manchen Kleinstverstoß. Im Zweifel aber lieber vorher freundlich beim Personal nachfragen. Noch ein Tipp: Wenn ich zum Beispiel aus einer Chipstüte genascht habe – auf jeden Fall die Verpackung an der Kasse vorzeigen.

Frage 3: Wie lange sind Pfandbons gültig?

Leergutautomat in einem Supermarkt

Die Grundregel lautet: Ich muss Pfandbons innerhalb von drei Jahren einlösen. Die Drei-Jahres-Frist beginnt aber nicht an dem Tag, an dem ich den Bon bekomme. Sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem ich den Pfandbon erhalten habe. Und das hat auch Auswirkungen darauf, wie lange ich den Bon einlösen kann: Habe ich den Pfandbon zum Beispiel am 10. Februar 2020 bekommen, endet die Frist nicht am 10. Februar 2023, sondern erst am 31. Dezember 2023. Am Silvestertag also noch schnell alte Pfandbons einlösen, das geht. Ob nach drei Jahren wirklich „Schluss ist“, das ist von Supermarktkette zu Supermarktkette unterschiedlich. Bei manchen Ketten kann man Pfandbons aus Kulanz auch nach längerer Zeit noch einlösen.

Gut zu wissen ist auch, dass nicht jede Filiale einer Supermarktkette verpflichtet ist, mir den Betrag auf meinem Pfandbon auszuzahlen. Das muss nämlich nur genau die Filiale, in der ich den Bon bekommen habe.

Frage 4: Muss ich, wenn mir etwas runterfällt, dafür bezahlen?

Wenn ich etwas beschädige oder kaputt mache, dann muss ich dafür auch aufkommen. Vorausgesetz, ich kann etwas für den Schaden: zum Beispiel, weil mir eine Flasche aus der Hand fällt. Oder weil ich zu viel in den Wagen packe und etwas auf dem Boden landet. Anders ist es, wenn ich nichts für den Schaden kann: Wenn zum Beispiel ein Gurkenglas runtergefallen ist, weil die Ware wackelig gestapelt war. Dann muss ich nichts bezahlen. Weil mich bei sowas keine Schuld an dem Schaden trifft. Ein wichtiges Stichwort ist auch hier „Kulanz“: Selbst, wenn ich strenggenommen für den Schaden aufkommen müsste, reagieren Supermarktbetreiber oft kundenfreundlich – zumindest, wenn es um günstigere Artikel geht.

Und wie ist es mit den lieben Kleinen? Was passiert, wenn Kinder im Supermarkt etwas kaputtmachen? Der bekannte Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ stimmt nicht so richtig. Richtig ist: Eltern haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Damit kommt es auf den Einzelfall an: Wenn ich mein Kind gut „im Auge“ hatte und trotzdem etwas zu Bruch geht, hafte ich nicht. Anders ist es, wenn ich mein Kind unbeaufsichtigt durch die Regale toben lasse: Passiert dabei etwas, werde ich in den meisten Fällen für Schäden aufkommen müssen. Erst ab dem siebten Geburtstag kann es unter bestimmten Voraussetzungen sein, dass Kinder selbst haften.

Frage 5: Was sind haushaltsübliche Mengen?

Supermarktregal mit Mehl und Zucker mit dem Hinweis: "Pro Einkauf 2 Stück".

„Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen“ – was darunter zu verstehen ist, ist nirgends gesetzlich definiert. Eine feste Regel gibt es also nicht und man muss immer im Einzelfall schauen. Auf keinen Fall bedeutet der Begriff „haushaltsübliche Menge“ automatisch: nur ein Exemplar. Fünf Packungen Butter zum Plätzchenbacken in der Weihnachtszeit dürften also absolut okay sein. Oft werden Supermärkte inzwischen aber auch selbst schon ein Bisschen konkreter. Statt „haushaltsübliche Mengen“ heißt es dann zum Beispiel: „höchstens fünf Packungen“.

Frage 6: Was, wenn ich daheim feststelle: Brauche ich doch nicht? Kann ich das im Supermarkt einfach zurückgeben?

Die weit verbreitete Meinung, dass man Einkäufe im Laden einfach immer innerhalb von zwei Wochen umtauschen kann, stimmt nicht. Wenn das, was ich gekauft habe, in Ordnung ist, dann gibt es kein automatisches Umtauschrecht – keinen einzigen Tag. Auch nicht, wenn die Verpackung noch intakt ist und ich den Kassenbon vorzeigen kann. Weder bei Lebensmitteln, noch bei anderen Sachen. Wenn der Supermarkt das, was ich da falsch gekauft habe, trotzdem zurücknimmt und mir den Kaufpreis zurückzahlt, dann handelt er aus Kulanz. Eine Umtauschpflicht hat er, wenn ein gekauftes Lebensmittel verdorben ist, obwohl das Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist. Oder unter Umständen, wenn ich etwas gekauft habe und es hat einen Fehler – zum Beispiel eine Musikbox, die keine Musik spielt. Denn ich habe ein Recht auf eine mangelfreie Sache.

Schwierig kann es werden, wenn ich den Mangel erst zuhause feststelle: In dem Fall muss ich beweisen können, dass das verdorbene Lebensmittel genau das ist, was da auf dem Kassenbon steht. Mit dem Kassenbon kann das gut gelingen. Immerhin kann ich so nachweisen, dass ich ein Lebensmittel dieser Sorte in diesem Supermarkt gekauft habe. Das dürfte an der Kasse oft ausreichen.

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Autor/in
SWR Fernsehen