Wann brauche ich ein Testament? Muss das immer sein?
Nein. Das Gesetz regelt auch ohne Testament ausführlich, wer erbt, in §§ 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Gibt es kein Testament, so gilt die gesetzliche Erbfolge, wie sie dort festgelegt ist. Die Erben werden dabei vom Gesetz in verschiedene „Ordnungen“ eingeteilt. Erben „erster Ordnung“ sind zum Beispiel die „Abkömmlinge“ des Verstorbenen, also die Kinder. Deswegen ist es ein Missverständnis zu glauben, ein Ehepartner erbe automatisch alles, wenn der andere verstirbt. Man hat aber die Möglichkeit, durch ein Testament von den gesetzlichen Regeln abzuweichen, und frei zu bestimmen, wer die Erben sein sollen. Diese „Testierfreiheit“ ist sogar im Grundgesetz, Artikel 14, geregelt.
Machen wir mal ein praktisches Beispiel. Vater, Mutter, miteinander verheiratet, und zwei Kinder. Ein Ehepartner stirbt, und es gibt kein Testament. Wer erbt was?
In diesem Fall erbt der verbleibende Ehepartner die Hälfte, also 50% des Vermögens. Die andere Hälfte wird zwischen den Kindern aufgeteilt. Da es in diesem Fall zwei Kinder sind, erhält jedes der Kinder 25% des Erbes.
Die drei bilden dann eine „Erbengemeinschaft“. Sie dürfen nur gemeinsam darüber entscheiden, was mit dem Erbe geschehen soll. So eine typische Situation birgt viel Konfliktpotential. Vielleicht möchte Kind 1 das geerbte Haus der Familie zu Geld machen, der überlebende Elternteil aber drin wohnen bleiben? Mit einem Testament könnte man zum Beispiel regeln, dass in einem ersten Schritt der überlebende Ehepartner erbt, und erst wenn dieser tot ist, die Kinder. Diese Vorgehensweise, dass ein überlebender Elternteil zunächst alles erbt, nennt man „Berliner Testament“. Bei größeren Vermögen sollte man sich zu den steuerlichen Folgen eines solchen Testaments beraten lassen.
Könnte ich meine Kinder so auch komplett enterben?
Nein. Für bestimmte nahe Verwandte ist geregelt, dass sie den so genannten „Pflichtteil“ bekommen müssen. Die Höhe entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn zum Beispiel ein Kind wie im vorhergehenden Beispiel normalerweise laut Gesetz zu einem Viertel erben würde, wäre sein Pflichtteil ein Achtel. Das Kind kann diesen Anteil dann von dem per Testament festgelegten Erben verlangen.
Wenn ich also von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, welche Möglichkeiten habe ich? Kann ich das Testament selbst schreiben, oder muss ich da zum Notar gehen?
Beides ist möglich. Man kann das Testament selbst verfassen, dann muss es vor allem unterschrieben sein, am besten mit Datum. Ganz wichtig: Es muss handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Es darf nicht mit dem Computer getippt sein. Oder man geht zum Notar. Der Notar berät, verfasst und beurkundet das Testament am Ende. Gerade wenn größere Werte oder Immobilien zu vererben sind, kann eine solche Beratung sinnvoll sein, dann ist es unwirksam. Eine Art „Mittelweg“ ist es, sich von einem „Fachanwalt für Erbrecht“ inhaltlich beraten zu lassen, und das Testament anschließend handschriftlich zu verfassen.
Was kostet ein notarielles Testament?
Die Notargebühren richten sich nach der Höhe des zu vererbenden Vermögens. Bei einem Vermögenswert von z.B. 500.000 Euro kostet es für eine Person rund 1.000 Euro, für ein Ehepaar rund 2.000 Euro. Das ist nicht wenig, man sollte aber berücksichtigen, dass ein wirklich „wasserdichtes“ Testament einen großen Wert hat. Und in manchen Fällen spart ein notarielles Testament am Ende möglicherweise die Ausstellung eines Erbscheins, der ähnlich viel kostet. D.h. die Kosten spart man eventuell am Ende wieder ein, wenn ein Erbschein notwendig würde. Ein Erbschein ist üblicherweise spätestens dann notwendig, wenn Immobilien im Spiel sind.
Wo bewahre ich ein Testament richtig auf?
Das beste Testament nützt nichts, wenn es im Todesfall nicht gefunden wird. Die Küchenschublade ist da nicht unbedingt der beste Ort. Die sicherste Variante ist die „amtliche Verwahrung“. Hat man das Testament selbst geschrieben, kann man es beim örtlichen Amtsgericht abgeben, das es gegen eine Gebühr aufbewahrt. Dann wird es im Ernstfall auch wirklich gefunden. Auch der Notar gibt die von ihm beurkundeten Testamente am Ende in die „amtliche Verwahrung“.
Und wie ist das, wenn der Erblasser gar kein Vermögen, sondern Schulden hinterlässt?
Dann kann man auch die Schulden erben. Das heißt im schlimmsten Fall, dass ich die Schulden des Erblassers bezahlen muss. Daher sollte man, wenn man über eine Erbschaft informiert wird, sich immer schnellstmöglich einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers verschaffen. Wenn der Erblasser Schulden hinterlässt, kann man das Erbe ausschlagen, d.h. mann muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklären, dass man das Erbe ausschlagen möchte. Das Nachlassgericht ist üblicherweise das Amtsgericht, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Dann erbt man zwar kein Vermögen, aber auch keine Schulden, und das Erbe geht an den nächsten in der Erbfolge. Wenn man ein Erbe ausschlagen will, sollte man auf Fristen achten. Das ist nämlich nur innerhalb sechs Wochen, nachdem man von der Erbschaft erfahren hat, möglich. Danach gilt das Erbe als angenommen.