Was passiert, wenn es kein Testament gibt?
Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein; d.h. es erben die Verwandten nach einer festgelegten Reihenfolge. Bei Verheirateten mit Kindern erbt der Ehepartner/eingetragene Lebenspartner in der Regel die Hälfte, die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Das kann natürlich im Sinne des Verstorbenen sein – es kann aber auch zu unerwünschten Ergebnissen führen.
Wie erstellen Sie ein Testament?
Jeder, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann ein Testament erstellen. Volljährige können es frei formulieren oder eine Vorlage nutzen. Minderjährige müssen das Testament notariell beurkunden lassen, ebenso wie Blinde oder Menschen, die nicht schreiben können.
Für ein handschriftliches Testament reicht es nicht, wenn Sie nur eine Vorlage unterschreiben: Sie müssen das Testament komplett von Hand schreiben, damit es wirksam ist. Schreibt ein Onkel seinem Neffen aus dem Urlaub eine Postkarte, auf der steht, dass er sich nicht gut fühlt und der Neffe alles bekommen soll, wenn ihm, dem Onkel, etwas passiert, dann ist das ein formwirksames Testament!
Sie können das Testament notariell beurkunden lassen. Das notarielle Testament hat den Vorteil, dass der Erbe später nicht extra einen Erbschein beantragen muss, den er ansonsten braucht, wenn Grundstücke vererbt worden sind. Da das Erbrecht kompliziert ist und seine Tücken hat, ist es ohnehin sinnvoll, sich fachkundig beraten lassen.
Wie viel kostet ein Testament beim Anwalt und beim Notar?
Beim Notar sind die Gebühren festgeschrieben und abhängig vom Wert des zu vererbenden Vermögens. Bei 100.000 Euro Vermögen kostet ein notarielles Testament ca. 500 Euro, bei 500.000 Euro Vermögen ca. 1.200 Euro und bei 1 Mio. Euro Vermögen ca. 2.000 Euro. Beim Anwalt kann und sollte das Honorar ausgehandelt werden, pauschal oder nach Zeitaufwand.
Wie gut sind die Vorlagen aus dem Internet?
Oftmals ist einem juristischen Laien nicht klar, welche Tragweite eine Formulierung haben kann. Daher ist es tückisch, sich im Internet einer Vorlage zu bedienen, ohne sicher sein zu können, dass auch das geregelt ist, was man geregelt haben möchte.
Wohin kommt das Testament?
Sie können Ihr Testament zuhause aufbewahren. Allerdings ist es ratsam, dass Sie Ihr Testament beim örtlichen Amtsgericht, Nachlassabteilung, hinterlegen. Das kostet Sie einmalig 93 Euro. Das Amtsgericht informiert das Zentrale Testamentsregister darüber, dass beim Amtsgericht ein Testament von Ihnen hinterlegt ist. Wollen Sie Ihr Testament nach der Hinterlegung nochmal ändern, müssen Sie Ihr ursprüngliches Testament nicht nochmal extra aus der amtlichen Verwahrung holen. Es reicht, wenn Sie einfach ein neues Testament verfassen. Auch dieses sollte dann in amtliche Verwahrung gegeben werden.
Gibt es Dinge, die Sie nicht per Testament ändern können?
Sie wollen, dass Ihr Ehepartner oder Ihr Kind gar nichts von Ihrem Nachlass erhält? Das geht nicht, denn es gibt den Pflichtteilsanspruch, der Kindern, Ehegatten und – bei Kinderlosigkeit – sogar den Eltern des Erblassers zusteht. Es handelt sich dabei um einen Geldanspruch, der mit dem Erbfall fällig wird. Stirbt ein Witwer mit zwei Kindern, der seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt hat, muss diese jeweils 1/8 des Wertes des Reinnachlasses, also von dem was noch übrig bleibt, wenn alle Schulden des Verstorbenen bezahlt sind, an die Kinder des Verstorbenen ausbezahlen.
Damit der Pflichtteilsberechtigte weiß, wie viel ihm eigentlich zusteht, muss der Erbe umfassend Auskunft über das geerbte Vermögen geben und auf Verlangen sogar auf Kosten des Nachlasses ein Gutachten über den Wert einholen, z.B. bei einem Haus. Es gibt allerdings Möglichkeiten, den Pflichtteilsanspruch zu mindern oder ganz zu vermeiden. Wer dies möchte kann z.B. schon zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenken oder einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrag schließen.
Wie stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille auch beachtet wird?
Sie können im Testament anordnen, wer dafür sorgen soll, dass Ihre Wünsche im Testament auch durchgesetzt werden. Das nennt sich Testamentsvollstreckung. Dies hat sich bewährt, wenn Minderjährige oder mehrere Personen erben sollen oder ein Unternehmen in den Nachlass gefallen ist. Der Testamentsvollstrecker ist dann quasi Ihr verlängerter Arm und setzt die Vorgaben, die Sie in Ihrem Testament gemacht haben, durch. Gerade bei Erbengemeinschaften hilft eine Testamentsvollstreckung, Streit zu vermeiden. Einerseits werden Erben durch den Testamentsvollstrecker bevormundet, andererseits müssen sie sich in Bezug auf die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses um nichts kümmern, was sehr angenehm ist.
Kann ich ein Testament jederzeit ändern oder bin ich daran gebunden?
Ein Einzeltestament kann jederzeit abgeändert werden. Das ist wichtig, denn ein Testament sollte immer auf die aktuelle Situation abgestimmt sein. Deswegen sollten Sie es in regelmäßigen Abständen und bei einer neuen Lebenssituation wie z.B. Heirat oder Geburt eines weiteren Kindes, auf einen eventuellen Änderungsbedarf überprüfen. Haben Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wird dieses grundsätzlich bindend, wenn der erste Ehegatte gestorben ist. Gleiches gilt für den Erbvertrag, der den Zweck hat, eine Bindungswirkung für alle daran beteiligen Personen herzustellen.
Kann ich auch einen Erbvertrag einseitig ändern?
Einen einmal abgeschlossenen Erbvertrag können Sie nicht einseitig wieder ändern. Wenn Sie trotzdem ein anders lautendes Testament machen, ist dieses unwirksam. Für einen Erbvertrag müssen Sie zum Notar gehen, denn ein Erbvertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde. Handschriftliche Erbverträge sind unwirksam!
Was können Sie tun, wenn Sie nur Schulden erben?
Als Erbe haften Sie unbeschränkt für alle Schulden des Nachlasses. Das ist die schlechte Nachricht. Die Gute ist: Sie können die Haftung beschränken. Hierfür gibt es verschiedene Instrumente, wie die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz. Wenn Sie als Erbe eine Überschuldung feststellen, sollten Sie sich schnell kompetent anwaltlich beraten lassen. Unter Umständen haben Sie auch noch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Dafür müssen Sie aber strenge Fristen einhalten, die noch dazu sehr kurz sind!
Erbengemeinschaft: Was ist, wenn Sie nicht allein erben?
Der Nachlass gehört bei einer Erbengemeinschaft allen Miterben zusammen. Sie können sich das so vorstellen, dass der ganze Nachlass in einem großen Sack ist, der von allen Miterben gehalten wird. Es darf aber kein Miterbe allein hineingreifen und sich etwas herausnehmen, wenn nicht alle Miterben einverstanden sind. Der Nachlass muss bis zur Teilung von allen Miterben zusammen verwaltet werden. Am besten ist es natürlich, wenn die Teilung einvernehmlich erfolgt. Andernfalls wird es teuer und langwierig, z.B. wenn Grundstücke teilungsversteigert (also zwangsversteigert) werden müssen, weil sich die Miterben nicht einig sind, ob und zu welchem Preis das Grundstück verkauft wird.
Im Studio: Dr. Claudius Werwigk, Fachanwalt für Erbrecht