1. Vollsperrung durch liegengebliebenen Rucksack
2. Pannenbedingte Straßensperrung - wer zahlt?
3. Fehlalarm der Alarmanlage
1. Vollsperrung durch liegengebliebenen Rucksack
Vollsperrungen an Flughäfen oder Bahnhöfen, verursacht durch einen liegengebliebenen Rucksack oder den vergessenen Koffer, kommen immer wieder vor. Doch wer zahlt den Einsatz im Falle eines Fehlalarms?
Kann die Polizei bei ersten Untersuchungen eine mögliche Gefahr ausschließen, wird der Inhaber des Gepäckstücks in der Regel nicht zur Kasse gebeten. Wenn eine Gefahr aber nicht ausgeschlossen werden kann und der Fundort des Gepäckstücks gesperrt werden muss, dann können hohe Kosten für den Verursacher entstehen. Auf das eigene Gepäck sollte man also immer gut aufpassen.
2. Pannenbedingte Straßensperrung – wer zahlt?
Wenn ein Unfall passiert ist und die Polizei in erster Linie kommt, um Beweise zu sichern, muss der Polizeieinsatz in der Regel nicht gezahlt werden.
Anders ist dies, wenn ich mit meinem Auto liegenbleibe. Kommt die Polizei, um das Fahrzeug abzusichern, muss ich die Kosten für den Einsatz zahlen, urteilte das Verwaltungsgericht Trier (Az.: 1 K 621/09.TR) – auch wenn ich die Gefahrenstelle selbst mit einem Warndreieck abgesichert und die Polizei nicht gerufen habe.
3. Fehlalarm der Alarmanlage
Wer zuhause eine Alarmanlage installiert hat, muss auch dann für die Gebühren eines durch einen Fehlalarm ausgelösten Polizeieinsatzes aufkommen, wenn der Grund für das Auslösen der Anlage im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist. Denn handelt es sich um eine ungerechtfertigte Alarmierung, ist der Schutz durch die Polizei kostenpflichtig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Fall eines Hausbesitzers.