Handwerksbetriebe sind gerade in einer angespannten Lage. Sie müssen alte Festpreisverträge abarbeiten, kämpfen aber mit gestiegenen Energiepreisen und hohen Material-Anschaffungskosten aufgrund der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs. Immer wieder kommt es deshalb zu Streitigkeiten zwischen Handwerkern und ihren Kunden. Aber auch bei Baumängeln, verzögerten Bauarbeiten oder wenn Handwerker einfach nicht erscheinen, ist Ärger vorprogrammiert.
- Der Handwerker kommt nicht: Muss er mich entschädigen?
- Was kann ich tun, um eine Verzögerung möglichst zu verhindern?
- Wann muss ich den Handwerker bezahlen?
- Pfusch am Bau: Haftet der Handwerker für Schäden?
- Sorgfaltspflicht mit Grenzen
- Muss der Handwerker gegen Schäden, die er verursacht, versichert sein?
- Streit mit dem Handwerker beilegen
- Fazit
Der Handwerker kommt nicht: Muss er mich entschädigen?
Der Handwerker ist bestellt, aber der Kunde wartet vergeblich auf das Erscheinen zum vereinbarten Termin. Das ist ärgerlich, vor allem, wenn man für den Termin extra Urlaub genommen hat. Doch für diesen Urlaubstag muss der Handwerker den Kunden in der Regel nicht entschädigen. Ausnahmen können lediglich ein unbezahlter Urlaubstag, Selbstständige oder Freiberufler bilden, vorausgesetzt der Schaden lässt sich, beispielsweise in Form eines deswegen entfallenen Honorars, konkret beziffern. Eine Entschädigung ist ebenfalls möglich, wenn zum Beispiel eine Wohnung wegen der Verzögerung erst später vermietet werden kann und somit ein finanzieller Schaden beim Eigentümer entsteht.
Was kann ich tun, um eine Verzögerung möglichst zu verhindern?
Um einer Verzögerung von Handwerker-Arbeiten vorzubeugen, können Kunden eine Vertragsstrafe vereinbaren. Das kann eine bestimmte Summe sein, die anfällt, wenn ein Termin überschritten wird. Aber auch das Festsetzen von Teilbeträgen pro Tag oder Woche, um die sich die Leistung verzögert, ist möglich. Schiebt der Handwerksbetrieb Termine vor sich her, sollten Sie per Einschreiben mit Rückschein eine Frist mit einem genauen Datum - in der Regel 14 Tage - setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist können Sie vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Sie müssen dann aber für den schon erledigten Teil bezahlen, sofern dieser mangelfrei ist. Kostet ein neuer Handwerker mehr, kann dieser Schaden dem ersten Handwerker in Rechnung gestellt werden, ebenso andere Mehrkosten, die durch die Verzögerung entstanden sind.
Wann muss ich den Handwerker bezahlen?
Nach den gesetzlichen Vorschriften sind Handwerker vorleistungspflichtig. Deshalb sind Klauseln über Vorkasse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig. Als individualvertragliche Vereinbarung zwischen Handwerker und Kunde ist eine Bezahlung vorab allerdings möglich. Da der Handwerker durch die Vorleistungspflicht ein hohes Risiko trägt und nicht jeden Auftrag annehmen muss, ist er in der Regel in der besseren Verhandlungsposition. Kunden sollten sich über eine Vorauszahlung aber trotzdem gut Gedanken machen und sich möglichst nur auf Zug-um-Zug-Leistungen einlassen, denn sonst geben sie ihr einziges Druckmittel für eine mangelfreie Handwerkerleistung aus der Hand. Zwei weitere Möglichkeiten wären die Bezahlung über ein Treuhandkonto oder die Vereinbarung einer Bürgschaft.
Pfusch am Bau: Haftet der Handwerker für Schäden?
Der Handwerker ist dazu verpflichtet, eventuelle Schäden, die durch ihn verursacht wurden, zu beseitigen. Allerdings sind dabei gesetzliche Fristen einzuhalten. Diese Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Arbeit und beträgt, falls nichts anderes vereinbart, fünf Jahre. Wenn innerhalb dieser Zeit Schäden festgestellt werden, die auf Baupfusch zurückzuführen sind, ist der Handwerker dazu verpflichtet, sie zu beseitigen. Kommt er dem nicht nach oder pfuscht wieder, können Sie Schadensersatz verlangen.
Sorgfaltspflicht mit Grenzen
Handwerker trifft eine hohe Sorgfaltspflicht. So müssen sie auch die Arbeit ihres Vorgängers prüfen und wenn sie Zweifel haben und einen Fehler des Vorgängers nicht ausschließen können, ihren Kunden auf die Bedenken hinweisen. Denn eine solche Bedenkenanzeige müssen Handwerker im Schadenfall nachweisen können.
Bei der Prüfung der Vorarbeiten gibt es allerdings Grenzen: Sie muss zumutbar sein. So muss beispielsweise ein Fußbodenleger zwar prüfen, ob der Estrich fest und trocken ist, aber er muss nicht prüfen, ob der Vorgänger ein völlig falsches Material verwendet hat, wenn dies für ihn nicht erkennbar ist.
Wenn der Handwerker also nachweisen kann, dass er den Mangel trotz seiner Fachkenntnis nicht erkennen konnte, ist er auch ohne Bedenkenhinweis von der Mangelhaftungspflicht befreit (§ 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/B).
Muss der Handwerker gegen Schäden, die er verursacht, versichert sein?
Die einfache Antwort: Nein - eine Betriebshaftpflichtversicherung für Handwerker ist nicht zwingend vorgeschrieben. Daher sollten Kunden im besten Fall darauf achten, dass der zu beauftragende Handwerksbetrieb versichert ist.
Für Schäden bei anderen, wie Nachbarn, hilft auch, wenn man selbst eine Haftpflichtversicherung hat. Denn sonst gilt: Wenn der Handwerker beim Nachbarn Schäden verursacht und diese selbst nicht bezahlen kann, muss der Auftraggeber dafür haften. Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, kann also beispielsweise haftbar gegenüber einem Nachbarn gemacht werden, dessen Haus infolge der Arbeiten beschädigt wird.
Streit mit dem Handwerker beilegen
- Wenn Sie bei der Klärung von Streitigkeiten mit einem Handwerker in eine Sackgasse geraten, können Sie sich an die jeweilige Handwerkskammer wenden. Diese bieten in der Regel eine Vermittlungsstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung, die um eine schnelle und unbürokratische Einigung bemüht sind. Schauen Sie also bei der Handwerker-Wahl vorab immer, ob dieser bei der zuständigen Kammer gemeldet ist. Das bietet einen ersten Schutz vor Reinfällen.
- Eine weitere Möglichkeit der Schlichtung stellt die Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl dar. Dazu haben wir hier einen umfassenden Artikel.
- Eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland führt das Bundesamt für Justiz.
- Rechtlichen Rat bieten die Verbraucherzentralen. Beratungsangebote gibt es sowohl bei der Verbraucherzentrale in Baden-Württemberg als auch in Rheinland-Pfalz und im Saarland.
Fazit
Mindestens 30 Minuten - aber besser länger -, sollten Kunden bei einem vereinbarten Termin auf den Handwerker warten. Kommt der Handwerker nicht, kann man als Kunde einen deswegen genommenen Urlaubstag jedoch in der Regel nicht in Rechnung stellen. Drohen sich die Verzögerungen auch bei den Arbeiten eines Handwerkers fortzusetzen, so können Kunden dem beispielsweise vorbeugen, indem sie eine Vertragsstrafe vereinbaren. Auch die Setzung einer Frist ist ab einem bestimmten Punkt möglich. Wird diese nicht eingehalten, so können Kunden vom Vertrag zurücktreten und möglicherweise Schadensersatz fordern.
Um mangelhaften oder sich verspäteten Arbeiten vorzubeugen, sollten Kunden im besten Fall auch davon absehen, in Vorkasse zu gehen.
Führt ein Handwerksbetrieb Arbeiten unzureichend aus, so muss er in der Regel nachbessern und Fehler beseitigen. Zudem trifft ihn eine besondere Sorgfaltspflicht.
Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Handwerker und Kunde, die beide Parteien zusammen nicht mehr beilegen können, so können beispielsweise die Handwerkskammern schlichtend zur Seite stehen.