Wegen eines Formfehlers wurde der neue Bußgeldkatalog bundesweit außer Kraft gesetzt. Fahrverbote, die zwischen Ende April und Anfang Juli 2020 verhängt wurden, werden gegebenfalls wieder aufgehoben.
Für die Autofahrer in Rheinland-Pfalz gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht. Für Fahrverbote, die nach der neuen Straßenverkehrsordnung (StVO) verhängt wurden, gibt es die Führerscheine zurück. Die schlechte Nachricht ist, dass sie ihre vor Juli bezahlten Bußgelder nicht zurück bekommen.
Jetzt gilt wieder der alte Bußgeldkatalog
In Rheinland-Pfalz wird nun zum Beispiel beim Blitzen wieder der alte Bußgeldkatalog angewendet.
Die Autofahrer müssen erst bei einer Geschwindigkeitsübergrenzung von 31 Km/h statt 21 km/h innerorts und ab 41 km/h statt 26 km/h außerorts den Führerschein zeitweise abgeben. Somit sind die strengeren Geschwindigkeitsgrenzen der neuen StVO außer Kraft gesetzt worden. Auch die höheren Kosten, die bei einem Verstoß gegen die StVO anfallen würden, finden zur Zeit keine Anwendung.
Was mit den Bescheiden von April bis Juli 2020 passiert
Kompliziert ist es für die Autofahrer, die zwischen Ende April und Anfang Juli 2020 geblitzt wurden. In diesem Zeitraum galt die Novelle StVO und der neue Bußgeldkatalog. Die wurden vom Bund erlassen, aber die Umsetzung ist Ländersache. Da nun der Bußgeldkatalog außer Kraft gesetzt wurde, können die Bundesländer selbst entscheiden, wie sie mit den Verkehrssündern umgehen.
Rheinland-Pfalz hat jetzt entschieden, dass die bereits rechtskräftig eingezogenen Führerscheine zurückgegeben werden. Nicht zurückgenommen werden allerdings die höheren Bußgelder, die zwischen Ende April und Anfang Juli bezahlt wurden.
Die neue StVO ist trotzdem in Kraft
Die neuen Bußgelder gelten zwar nicht, aber die anderen Neuregelungen der StVO schon.
Damit der Straßenverkehr für Fahrradfahrer attraktiver wird, gelten mit der neuen StVO folgende neue Regeln:
- Auf Schutzstreifen für Radfahrer gilt ein generelles Halteverbot für Autos.
- Grundsätzlich ist das Nebeneinanderfahren zweier Radfahrer gestattet, außer sie behindern andere Verkehrsteilnehmer.
- Autofahrer müssen beim Überholen von Fahrradfahrern innerorts anderthalb Meter Abstand halten und außerorts zwei Meter.
- Rechts abbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen innerorts mit Schrittgeschwindigkeit abbiegen
- Fahrräder dürfen Personen befördern, wenn das Fahrrad hierfür gebaut wurde. Der Fahrzeugfahrer muss mindestens 16 Jahre alte sein.