Da eine Berechnungsgröße für die Grundsteuer - der Einheitswert aus dem Jahr 1964 - veraltet war, haben die Richter am Bundesverfassungsgericht geurteilt: Eine Reform muss her, die Grundsteuer soll neu berechnet werden. Ein Großteil der dafür benötigten Daten kommt von den Grundbesitzern selbst. Bis Ende Januar 2023 haben diese noch Zeit, die geforderten Angaben einzureichen.
Im Frühjahr 2022 flatterte bei vielen Grundbesitzern in Rheinland-Pfalz das Schreiben vom Finanzamt ins Haus: Mit der Aufforderung, für eine Neuberechung der Grundsteuer die notwendigen Daten einzureichen. Mit im Briefumschlag: Ein Stammdatenblatt, auf dem die wichtigsten Eckdaten zum jeweiligen Grundbesitz vermerkt wurden.
Das müssen Grundbesitzer selbst erarbeiten
Neben den bereits gelieferten Daten - die übrigens kritisch auf Richtigkeit überprüft werden sollten - braucht es für eine Neuberechnung beispielsweise von Immobilien auch Angaben zum Baujahr oder der Größe der Nutz- und Wohnflächen. Dieses Wissen liegt beim Besitzer, der Besitzerin, und muss nun von diesen bis zum 31. Januar 2023 für die Behörden aufbereitet werden. Eingereicht werden die Daten dann digital über den ELSTER-Zugang. Härtefälle sind vorgesehen. Und: Erwachsene Kinder können ihren Eltern helfen und den eigenen ELSTER-Zugang nutzen.
Noch keine Zwangsgelder geplant
Noch haben knapp ein Drittel der Grundbesitzer in Rheinland-Pfalz Ihre Daten (Stand Januar 2023) noch nicht bei den Behörden eingereicht - und das, obwohl die Abgabefrist bereits um einige Monate verlängert wurde.
Wessen Unterlagen nach dem 31. Januar nicht bei den Behörden vorliegen, der erhält voraussichtlich im Februar ein Erinnerungsschreiben. Im weiteren Verlauf drohen dann auch Verspätungszuschläge und Zwangsgelder. Zum ersten Mal erhoben wird die angepasste Steuer dann 2025.