Mythen und Irrtümer rund um Verkehrsregeln

Welche Vorschriften für Fahrradfahrer tatsächlich gelten

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Schnell mal von A nach B - mit dem Fahrrad geht das ganz unkompliziert. Ein bisschen anspruchsvoller sind hingegen die geltenden Verkehrsregeln. Da kann man als Fahrradfahrer nämlich ganz schön viel falsch machen. Wir klären auf zum Thema Radweg, Tempolimit, Alkohol und Co.

Sara Tsumdome, Geschäftsführerin des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in Mainz, hat für uns die Fakten gecheckt. Das sind die gängigsten Mythen und Irrtümer rund ums Fahrrad:

1. BEHAUPTUNG: Wenn ein Radweg da ist, muss er auch benutzt werden

FAKTEN: Falsch. Diese Regelung gilt nur, wenn

  • der Radweg mit einem der drei blauen Radweg-Schilder gekennzeichnet ist und
  • sich in gut befahrbarem Zustand befindet. Ist er von Wurzeln überwuchert, liegen zum Beispiel Scherben oder andere Gegenstände im Weg oder versperren Autos oder Mülltonnen die Fahrt, darf auf die Straße ausgewichen werden.

Ist der Radweg mit keinem der Radweg-Schilder versehen, bleibt es den Fahrradfahrenden überlassen, ob die den Weg oder die Straße wählen.

2. BEHAUPTUNG: Auf dem Radweg kann man immer auch in die Gegenrichtung fahren

FAKTEN: Falsch. Diese Regelung gilt nur, wenn der Radweg explizit für die beidseitige Nutzung gekennzeichnet ist.

Selbst wenn nur ein Radweg auf einer Seite vorhanden ist, darf der Radweg nur in eine Richtung befahren werden, solange kein Schild etwas anderes sagt. Klarer wird die Situation, wenn es für jede Fahrspur einen Radweg gibt. Dann ist man verpflichtet, den Radweg jeweils in Fahrtrichtung zu nutzen. Im Zweifel also immer auf der richtigen Straßenseite bleiben.

3. BEHAUPTUNG: Radfahrer müssen auf Straßen immer hintereinanderfahren

FAKTEN: Falsch.

Nach ADFC-Angaben ist durch die Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) 2020 das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ausdrücklich erlaubt, sofern der Verkehr nicht behindert wird.

4. BEHAUPTUNG: Mit dem Rad darf ich über einen Zebrastreifen fahren

FAKTEN: Richtig, aber dabei ist unbedingt Folgendes zu beachten:

Wer an einem Zebrastreifen Vorrang vor dem Autoverkehr haben möchte, muss absteigen. Drüberfahren ist erlaubt, dann haben allerdings die Autos Vorfahrt.

Auch am Zebrastreifen gelten für Radfahrer spezielle Regeln.
Auch am Zebrastreifen gelten für Radfahrer spezielle Regeln.

5. BEHAUPTUNG: Mit dem Rad darf man immer falsch herum in Einbahnstraßen fahren

FAKTEN: Falsch.

Gegen die Einbahnstraße zu fahren ist nur erlaubt, wenn ein Schild explizit darauf hinweist. In Städten werden immer mehr Zonen ausgewiesen, in denen das Fahren gegen den Verkehr in Einbahnstraßen für Radfahrer erlaubt ist.

6. BEHAUPTUNG: Kopfhörer mit Musik sind beim Radfahren verboten

FAKTEN: Falsch.

Verboten sind Kopfhörer oder Ohrstöpsel nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird und die Umgebung nicht mehr wahrgenommen werden kann. Laut StVO ist es grundsätzlich erlaubt, mit Kopfhörern Rad zu fahren und dabei Musik, Hörbüchern oder Podcasts zu lauschen. Wichtig ist, dass das Fahrverhalten dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bei Kontrollen rät die Polizei in Ludwigshafen zum Beispiel, nur einen Stöpsel im Ohr zu tragen. Das erhöht die Glaubwürdigkeit, dass der Straßenverkehr auch wirklich wahrgenommen wird und Warnsignale gehört werden können.

7. BEHAUPTUNG: Tempolimits gelten auch für Radfahrende

FAKTEN: Eingeschränkt richtig

Zunächst: Es gibt keine festgeschriebene Höchstgeschwindigkeit für Fahrräder. In der StVO erwähnt werden nur Kraftfahrzeuge.

Trotzdem nehmen Fahrradfahrer wie Fahrer von PKW und LKW eben auch am Verkehr teil und gelten daher als Verkehrsteilnehmer. WENN also Verkehrsschilder Geschwindigkeitsbegrenzungen definieren, gelten diese für alle Verkehrsteilnehmenden. Demnach können Radfahrende nicht grundsätzlich mit beliebiger Geschwindigkeit auf dem Fahrrad fahren.

Auf Radwegen sind allerdings selten Geschwindigkeiten festgeschrieben. In freigegebenen Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen müssen auch Radfahrende ihre Fahrweise anpassen und sich so verhalten, dass sie niemanden gefährden.

Dabei ist es irrelevant, ob ein Fahrrad über einen Tacho verfügt oder nicht: Radelt ein Fahrer bedeutend schneller als vorgeschrieben, folgen die vorhergesehenen Strafen - dies greift für die Fahrbahn (für Autos), den Gehweg und den Radweg.

Und: Auch für Radfahrende gilt die allgemeine Sorgfaltspflicht. In der StVO heißt es: "Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."

8. BEHAUPTUNG: Auch mit Alkohol im Blut darf man aufs Rad

FAKTEN: Eingeschränkt richtig. Aber Vorsicht!

Auch auf dem Fahrrad gilt ein Promillewert von 0,3. Sollte es zu einem Unfall kommen oder Ausfallerscheinungen sichtbar werden, haftet der angetrunkene Radfahrer. In jedem Fall strafbar sind 1,6 Promille auf dem Fahrrad – auch ohne Schlangenlinien oder Unfall. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld und dem Entzug des Auto-Führerscheins rechnen.

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