Eine Ärztin hört ihrer Patientin zu. Auch Ärzte können Fehler machen: Ab wann spricht man von einem Behandlungsfehler und welche Leistungen stehen mir als Patient eigentlich zu?

Termin, Behandlung, Schadenersatz

Was sind meine Rechte als Patient?

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Autor/in
Nina Rathfelder
Onlinefassung
Silja Kopp

Auch Ärzte können Fehler machen: Ab wann spricht man von einem Behandlungsfehler und welche Leistungen stehen mir als Patient eigentlich zu?

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Im besten Fall haben Patienten ein vertrauensvolles Verhältnis zu ihren Ärzten und werden gut über ihre bevorstehenden Behandlungen und Untersuchungsergebnisse aufgeklärt. In der Realität ist das leider nicht immer der Fall. Ab wann spricht man von einem Behandlungsfehler, gegen den man sich wehren kann? Und welche Ansprüche dürfen Patienten stellen?

Welche Rechte haben Patienten?

Ärzte können ihren Patienten keine Gesundheit gewährleisten und auch keinen Behandlungserfolg garantieren. Deshalb spricht man beim Behandlungsvertrag zwischen Patienten und Ärzten juristisch von einem Dienstvertrag und nicht von einem Werkvertrag. Das Ergebnis der Behandlung ist immer unbestimmt. Der Arzt kann deshalb kein „Werk“, also keinen Erfolg versichern, er muss den Patienten aber entsprechend der Leitlinien behandeln. Wenn die Behandlung nicht erfolgreich ist, heißt es: Pech gehabt. Der Arzt hat insoweit keinen Fehler begangen.

Juristisch gesehen stehen Patienten mehrere Leistungen zu, die in den Patientenrechten verankert sind:

  • das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen
  • das Recht auf Information und Aufklärung
  • das Recht auf Selbstbestimmung

Aufklärungspflicht und Patientenakte

Vor einer Behandlung muss der Arzt über mögliche Risiken, Nebenwirkungen und Alternativen aufklären: „Die Aufklärungspflicht ist die wichtigste Pflicht des Arztes. Das beinhaltet auch die Aufklärung über verschiedene Behandlungsoptionen und darüber, ob die Behandlung von der Krankenkasse bezahlt wird", erklärt SWR-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller. Das Recht auf Selbstbestimmung bedeutet, dass Patienten vor einer medizinischen Behandlung einwilligen müssen.

Grundsätzlich müssen Ärzte alle Behandlungen dokumentieren. Auf Anfrage müssen Patienten kostenlos eine Kopie der Patientenakte zur Verfügung gestellt bekommen. Patientenakten müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Bei einem Arztwechsel darf man diese auch mitnehmen.

Gibt es Schadenersatz für lange Wartezeiten?

Wartezeiten in Arztpraxen können lange sein. Etwas Zeit sollte jeder Patient mitbringen. Ab einer halben Stunde Wartezeit kann der Patient klagen und Schadenersatz fordern. Das geht aber nur, wenn man nachweisen kann, dass die Praxis nicht gut organisiert ist und die lange Wartezeit nicht mit medizinischen Notfällen zusammenhängt.

Klar ist allerdings auch: Manchmal dauert es länger und dafür sollten Patienten auch Verständnis haben. Schließlich möchte man im Ernstfall auch selbst als Notfallpatient kurzfristig vom Hausarzt vorgezogen werden.

Muss ich als Patient zahlen, wenn ich einen Arzttermin nicht wahrnehme?

Grundsätzlich gilt die Regel: Mindestens 24 Stunden vor dem Termin sollte der Patient absagen. Bei einem einfachen Hausarzttermin fallen normalerweise auch bei kurzfristiger Absage keine Kosten an. In den meisten Fällen sind die Wartezimmer in den Arztpraxen recht voll und der ausgefallene Patient kann schnell durch hinzugekommene Patienten ersetzt werden.

Bei sehr aufwendigen Arztterminen, die zu kurzfristig oder gar nicht abgesagt werden, drohen Ausfallgebühren – auch, wenn der Patient krankheitsbedingt nicht kommen kann. „Bei besonderen Terminen einer Bestellpraxis, zum Beispiel beim Zahnarzt, kann es zu Ausfallgebühren kommen. Über eine Ausfallgebühr muss der Patient allerdings schon im Voraus schriftlich informiert worden sein und muss das auch unterschrieben haben", sagt Möller.

Ist der Arzt verpflichtet, dem Patienten Untersuchungsergebnisse mitzuteilen?

Der ein oder andere hat sich schon öfter gefragt, ob der Arzt nach einer Untersuchung anruft, um die Ergebnisse etwa einer Blutabnahme mitzuteilen oder nicht. Grundsätzlich ist der Patient berechtigt, selbst anzurufen und sich über die Ergebnisse zu informieren. In solchen Fällen müssen Arztpraxen Auskunft geben. Die Ärztin oder der Arzt muss sich nur melden, wenn die Ergebnisse von der Norm abweichen - also nicht, wenn alles in Ordnung ist.

Ab wann spricht man von einem Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler bedeutet, dass Abweichungen vom sogenannten Facharztstandard vorliegen. Die Ärztin oder der Arzt muss nach dem anerkannten und gesicherten Standard der wissenschaftlichen Medizin behandeln. Der Facharztstandard kann sich über die Zeit verändern, im Einzelfall wird er von einem Gerichtsgutachter bestimmt. Eine Behandlung, die vor 20 Jahren noch zugelassen war und gemacht wurde, ist heute vielleicht nicht mehr leitliniengerecht. In diesem Fall liegt aber kein Behandlungsfehler vor.

Es gibt Unterschiede zwischen einem einfachen Fehler und einem groben Behandlungsfehler. Bei kleineren Fehlern muss der Patient beweisen können, dass dieser Fehler passiert ist und Auswirkungen auf die eigene Gesundheit hatte.

Von einem groben Behandlungsfehler spricht man, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte Behandlungsregeln verstoßen oder wichtige diagnostische Maßnahmen unterlassen hat. Zum Beispiel, wenn der Patient vor einem operativen Eingriff nicht über mögliche Risiken aufgeklärt wurde, oder wenn der Patient eine falsche Behandlung bekommt. In solchen Fällen liegt die Beweislast bei den Ärzten.

Es muss zum Beispiel über ein unterschriebenes Dokument bewiesen werden, dass der Patient eine Aufklärung erhalten hat. Wenn bei einer Vorsorgeuntersuchung Werte nicht der Norm entsprechen und der Arzt darüber nicht informiert, begeht er damit ebenfalls einen Behandlungsfehler. In solchen Fällen kann das Gericht entscheiden, dass der Arzt Schmerzensgeld zahlen muss.

Was tun bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Bei dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler ist es oft nicht möglich, sich selbst mit dem Arzt zu einigen. Gesetzliche Krankenkassen sind in dieser Situation dazu verpflichtet, ihre Mitglieder kostenlos zu unterstützen.

Es gibt allerdings auch unabhängige Beratungsstellen, an die sich Betroffene wenden können. Mögliche Ansprechpartner sind:


Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland ist momentan nicht verfügbar, weil sie sich neu organisiert. Als Alternative können sich Betroffene an das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministerium wenden.

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