Darf man gefundene Sachen und Geld behalten?
Nein, Fundsachen müssen zurückgegeben werden. Ist die Fundsache mehr als 10 Euro Wert, muss man den Fund melden. Wer das nicht macht, macht sich der sog. Fundunterschlagung strafbar. Dieser Straftatbestand steht im Strafgesetzbuch, genauer in § 246 StGB. Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Muss man Dinge, die man findet aufheben und mitnehmen?
Man darf einfach weitergehen. Das ist zwar nicht nett, aber nicht strafbar. Einen Straftatbestand des 'Nichtansichnehmens einer Fundsache' gibt es nicht.
Kann der Verlierer einer Sache unter 10 Euro die Herausgabe verlangen?
Bei einem geringeren Wert als 10 Euro muss man den Fund zwar nicht anzeigen, aber dennoch die Sache an den Verlierer herausgeben, sollte der Verlierer das fordern, denn das vermeintlich herrenlose Fundstück ist rechtlich weiterhin Hab und Gut des Eigentümers.
Wo muss man die Fundsachen abgeben?
Kennt man den eigentlichen Besitzer, dann natürlich bei ihm. Wenn man diesen nicht kennt, muss man die Fundsache bei der Polizei oder im Fundbüro anzeigen und abgeben. Da bekommt man auch eine Quittung. Wer eine Sache in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in Gebäuden von Behörden oder Verkehrsbetrieben (z.B. Flughafen oder Bahnhof) findet, muss diese unverzüglich beim Betreiber bzw. der Behörde abgeben.
Wieviel Finderlohn steht dem ehrlichen Finder zu?
Jeder ehrlicher Finder wird für seine Ehrlichkeit und Mühe belohnt, wenn auch eher bescheiden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat hierfür eine klare Regel in § 971 BGB aufgestellt. Der Finderlohn richtet sich nach dem Wert einer gefundenen Sache. Bei einem Wert bis zu 500 Euro beträgt der Finderlohn 5 Prozent. Findet man also 100 Euro, bekommt man 5 Euro Finderlohn.
Übersteigt ein Wert 500 Euro, bekommt man für den Mehrwert 3 Prozent. Kann ein Wert anders als bei Geld oder einem Schmuckfund nicht genau beziffert werden, wird er geschätzt. Hat man die Sache jedoch im öffentlichen Verkehrsmittel oder in einer Behörde gefunden, steht dem Finder erst ab einem Sachwert von 50 Euro ein Finderlohn zu und dieser beträgt aber nur die Hälfte üblichen Finderlohnes.
Was passiert, wenn der eigentliche Besitzer sich weigert, den Finderlohn zu bezahlen?
Hat der Finder den Fund unverzüglich bei der Polizei oder dem öffentlichen Fundbüro angezeigt, hat der Verlierer die Pflicht den gesetzlichen Finderlohn an den Finder gem. § 971 BGB zu zahlen. Der ehrliche Finder kann den Verlierer ggf. auf Zahlung verklagen.
Was passiert, wenn die Fundsache nicht abgeholt wird?
Meldet sich der eigentliche Besitzer nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem man die Sache abgegeben hat, bekommt der Finder das Eigentum an der Sache. Bei Sachen im Wert unter 10 Euro beginnt die Frist mit dem Fund. Bei Sachen, die man in Behörden oder bei Verkehrsbetrieben (Bahnhof, Flughafen) und auch in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn) findet, bekommt der Finder nicht das Eigentum. Diese Fundstücke werden bei Nichtabholung versteigert.
Was ist, wenn sich der eigentliche Besitzer nach der sechs Monatsfrist meldet, kann er dann noch die Sache zurückfordern?
Ist der Finder Eigentümer geworden und hat er die Sache noch oder einen Gegenwert erzielt, so muss er die Sache oder den Gegenwert herausgeben. Wurde die Sache vom Fundbüro oder auch einem Verkehrsbetrieb versteigert, hat der Verlierer Anspruch auf den Erlös. Derjenige, der die Sache ersteigert hat, muss sie aber nicht wieder herausgeben. Der ursprüngliche Eigentümer, also der Verlierer der Sache, muss seinen Anspruch innerhalb von drei Jahren geltend machen, danach erlöschen sämtliche Ansprüche.
Wie ist das mit Tieren?
Wilde Tiere gelten als herrenlos. Eine gepflegte Katze, die womöglich noch ein Halsband trägt, gehört aber jemandem. Die Katze muss man abgeben, aber nicht im Fundbüro, sondern im Tierheim.
Und was ist, wenn man einen vergrabenen historischen Schatz im Garten findet?
Bei herrenlosen wertvollen Sachen gehören diese zur Hälfte dem Entdecker und zur anderen Hälfte dem Grundstückseigentümer, das regelt § 984 BGB. Doch es gibt in vielen Bundesländern bei Funden mit kulturhistorischem Wert Sonderregeln. Da wird dann das jeweilige Bundesland Eigentümer des Schatzes.