Corona Soforthilfe in Rheinland-Pfalz

Finanzielle Hilfen für kleine Unternehmen

Stand

Die Corona-Krise hat Kleinbetriebe bei uns im Land mit aller Wucht getroffen. 140.000 schätzt das Wirtschaftsministerium. Es sind vor allem Personen-bezogene Betriebe wie die Hotelerie und Gastronomie, wo Menschen zusammen kommen, aber auch Kosmetik und Friseurläden.

Kleinen Unternehmen sind von heute auf morgen im Zuge der Kontaktsperre und der damit verbundenen Schließung ihrer Geschäfte Einnahmen weggebrochen. Die Kosten wie etwa Ladenmiete, Kredite, Strom oder Wasser laufen weiter. Seit 30. März 2020 können solche Betriebe Soforthilfen beantragen und - nach den Plänen der Bundesregierung- sollen sie auch unkompliziert an Kredite kommen.

So kann die Soforthilfe des Bundes beantragt werden

In Rheinland-Pfalz kann die Corona-Soforthilfe des Bundes ausschließlich bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) beantragt werden. Der ausgefüllte Antrag muss als Scan per Email, per Fax oder per Post bei der ISB eingereicht werden. Die Antragsformulare können wegen der großen Nachfrage auf mehreren Internetseiten heruntergeladen werden: Online bei der ISB, beim rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministerium, bei den Industrie- und Handelskammern sowie bei den Handwerkskammern.

Der Antrag auf Soforthilfe muss folgende Unterlagen beinhalten:

  • das vollständig ausgefüllte Antragsformular
  • eine Kopie/Scan des Personalausweises des/der Antragstellenden (Vorder- und Rückseite) oder eines vergleichbaren Legitimationspapiers
  • Nachweis der Unternehmung (Kopie der Gewerbeanmeldung oder Kopie des Handelsregisterauszugs oder Kopie des letzten Steuerbescheides oder Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes oder Nachweis der Umsatzsteuernummer)
Finger auf einer Computertastatur
Viele kleine Unternehmen nutzen die Möglichkeit die Soforthilfe zu beantragen.

Wer die Soforthilfe beantragen kann

Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um einen Zuschuss für Solo-Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion mit bis zu zehn Mitarbeitern. Der Zuschuss für rheinland-pfälzische Unternehmer muss nicht zurückbezahlt werden, wenn die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden. Die Soforthilfe soll dazu dienen, den akut durch die Corona-Krise entstandenen Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate auszugleichen.

Die Höhe der finanziellen Hilfe richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens:

  • Selbstständige und Unternehmen bis zu fünf Vollzeit-Beschäftigte können bis zu 9.000 Euro erhalten
  • Unternehmen mit sechs bis zehn Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro Zuschuss erhalten
  • Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten werden vom Bundesprogramm nicht erfasst.

Für Betriebe mit 11 bis 30 Beschäftigten bietet das Land Rheinland-Pfalz ein Sofort-Darlehen mit Zuschusskomponente an. Das Darlehen umfasst bis zu 30.000 Euro, hinzu kommt ein Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme. Das sind maximal 39.000 Euro. Das Darlehen kann über die Hausbank beantragt werden. Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021 tilgungsfrei.

Leere Kasse
Die Corona-Epidemie hat Kleinbetriebe in existenzielle Nöte getrieben und deren Kassen bleiben leer.

Diese weiteren Unterstützungsmöglichkeiten gibt es

Bei der ISB können neben der Corona Soforthilfe auch weiterhin folgende Programmdarlehen beantragt werden:

Bürgschaften:
Der Bürgschaftsrahmen des Landes Rheinland-Pfalz wird kurzfristig um 2,2 Milliarden Euro auf drei Milliarden Euro aufgestockt. Damit ist sichergestellt, dass alle Bürgschaftsanfragen bei Vorliegen der Voraussetzungen kurzfristig zugesagt werden können.

Als weitere Sofortmaßnahme erhöht das Land zudem die maximale Absicherung: Sowohl für ISB-Bürgschaften als auch für Landesbürgschaften gilt, dass Kredite künftig nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der "Bundesregelung Bürgschaften 2020" mit bis zu 90 Prozent der Kreditsumme abgesichert werden können.

Kurzarbeitergeld:
Die Bundesregierung hat sich auf einen erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld verständigt, wenn Unternehmen unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen. Unternehmen müssen die Kurzarbeit erst bei der Arbeitsagentur anzeigen und danach den Antrag stellen.

Steuerliche Maßnahmen:
Vom Corona-Virus betroffene Unternehmen können bei ihrem Finanzamt Anträge stellen auf die Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie auf Billigkeitsmaßnahmen, wie zum Beispiel Stundung oder Erlass der Steuerforderung oder ein Vollstreckungsaufschub.

Erstattung eines Verdienstausfalles:
Erstattungen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz können über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gestellt werden. Dies betrifft vor allem jene, bei denen eine Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet wurde.

Erlass von Sozialversicherungsbeiträgen:
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat Erleichterungen bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen angekündigt, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen oder freiwillig versicherte Selbstständige zu unterstützen. Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge muss bei der Krankenkasse beantragt werden, an die die Unternehmer die Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Grundsicherung (Arbeitslosengeld II):
Das Bundeskabinett hat einen vorübergehenden vereinfachten Zugang zur Grundsicherung beschlossen. Die Vereinfachung gilt auch für Selbstständige.

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Autor/in
SWR Fernsehen