Sie sprechen Recht im Namen des Volkes: Laienrichter, sogenannte Schöffen. Derzeit werben Mainz und Bingen für das Ehrenamt. Auf die auserwählten Bürgerinnen und Bürger wartet eine interessante Aufgabe mit viel Verantwortung.
Urteil "im Namen es Volkes"
"Im Namen des Volkes": So beginnen Berufsrichter die Urteilsverkündung. Damit aber das Urteil in einem Strafprozess tatsächlich im Namen des Volkes gefällt wird, damit ein Urteil auch von jedem nachvollziehbar ist, sollen und müssen Laienrichter am Urteil beteiligt sein. Das steht im Gerichtsverfassungsgesetz.
Schöffen in Mainz und Bingen gesucht
Online, in Zeitungen und im Rundfunk werben die Kommunen für das Ehrenamt, bitten um Bewerbungen. Derzeit (Stand Januar 2023) werden vor allem in der Landeshauptstadt Mainz aber auch in Bingen neue Schöffen gesucht. Zusätzlich zu den aktiven Werbemaßnahmen haben Städte und Kommunen das Recht, Bürgerinnen und Bürger über das Melderegister auszuwählen und anzuschreiben.
Fast jeder kommt als Schöffe in Frage
Jeder im Alter zwischen 25 und 70 Jahren, mit deutscher Staatsangehörigkeit und ohne Vorstrafen, kann das Amt des Schöffen, der Schöffin bekleiden. Nicht in Frage kommen bestimmte Berufsgruppen, bei denen Befangenheit vermutet werden könnte, beispielsweise Polizisten, oder Staatsanwälte. Mitglieder des Land- oder Bundestags dürfen zwar für das Amt vorgeschlagen werden, können aber aufgrund ihrer politischen Aufgaben und angesichts des herrschenden Prinzips der Gewaltenteilung ablehnen.
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz: Das Schöffenamt
Juristische Vorkenntnisse sind für die Ausübung des Amtes übrigens ausdrücklich nicht erwünscht. Schöffen werden für fünf Jahre gewählt. Und: Wer ausgewählt wurde, kann die Aufgabe kaum ausschlagen. Für eine Absage geltend gemacht werden dürfen nur triftige Gründe. "Keine Zeit" oder "Das kann ich nicht" fallen nicht darunter.
Die Institution der Laienrichter ist übrigens sehr alt. Schon 1878 war der Laienrichter im deutschen Gerichtssystem vorgesehen.
Diese Aufgaben haben Schöffinnen und Schöffen
Schöffinnen und Schöffen wirken aktiv an den Strafprozessen mit, für die sie eingesetzt werden. Sie können Zeugen, Angeklagte und Sachverständige befragen. Nur: Anders als der Berufsrichter, haben sie vor Verhandlungsbeginn keine Akteneinsicht. Sie sollen aus dem Verfahren heraus – ohne Vorkenntnisse – ihr Urteil fällen, sollen also unbelastet in den Prozess gehen. Bei der Urteilsfindung haben Schöffen das gleiche Stimmrecht wie Berufsrichter. In Einzelfällen können sie die Berufsrichterin oder den Berufsrichter überstimmen, sind diese stimmlich in der Minderheit.
Schöffen werden für ihr Ehrenamt freigestellt
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Schöffen und Schöffinnen für die Zeit der Verhandlungen freizustellen. Das können zwölf Verhandlungstage im Jahr oder auch mehr sein. Die Ausübung das Amtes darf der- oder demnjeniegen, auch das ist geregelt, nicht zum Nachteil gereichen. Und: Die Zeit für das Amt darf nicht als Urlaub verbucht werden.